Rz. 67

Nach der Einführung der nennbetragslosen Aktien ist es nunmehr möglich, Aktien auszugeben, ohne dass das Grundkapital erhöht wird. Die Emission erfolgt nach OYL 9:1.1 entweder durch die Ausgabe neuer Aktien oder durch die Veräußerung eigener Aktien der Gesellschaft. Die Aktien können in beiden Fällen entweder gegen oder ohne Gegenleistung ausgegeben/veräußert werden. Die Emission erfolgt aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses, wobei die Hauptversammlung auch den Vorstand ermächtigen kann, vollständig oder teilweise über eine Emission zu beschließen (OYL 9:2.2).

 

Rz. 68

Die Aktionäre haben grundsätzlich ein Vorrecht auf die Zeichnung neuer Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung. Bei verschiedenen Aktiengattungen müssen bei der Emission grundsätzlich Aktien sämtlicher Gattungen im Verhältnis zueinander ausgegeben werden und den Bezugsberechtigten jeweils im Verhältnis ihrer Beteiligung Aktien ihrer Gattung angeboten werden (OYL 9:3.2). Die Satzung einer privaten Aktiengesellschaft kann jedoch davon abweichende Bestimmungen enthalten. Aus schwerwiegenden wirtschaftlichen Gründen kann das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Dabei ist das Interesse der Gesellschaft und aller ihrer Aktionäre gegen das Interesse einzelner Aktionäre gegeneinander abzuwägen (OYL 9:4). In diesem Fall sind die Gründe sehr detailliert anzugeben.

 

Rz. 69

Bei einer Emission gegen Gegenleistung sind beim Hauptversammlungsbeschluss – bzw. sofern der Vorstand ermächtigt worden ist, über die Emission zu beschließen, im Vorstandsbeschluss – mehrere Angaben zum Inhalt des Beschlusses zu machen (vgl. OYL 9:5). So ist insbesondere ggf. nach Aktiengattungen anzugeben, wie viele Aktien emittiert werden, ob die Emission neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft betrifft, wer befugt ist, die Aktien zu zeichnen, ggf. Gründe zum Bezugsrechtsausschluss, Ausgabepreis und Zeichnungsfrist. Sofern bei der Emission gegen Gegenleistung neue Aktien ausgegeben werden, ist der Beschluss außerdem zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, jedoch spätestens einen Monat nach Beschlussfassung (OYL 9:7).

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