Rz. 163

Die Satzung kann bestimmen, dass die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat (OYL 6:21.1).[41] Der Aufsichtsrat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Der geschäftsführende Direktor und die Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sein (OYL 6:23). Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats gelten die in Rdn 150 f. zum Vorstand beschriebenen Vorschriften entsprechend (OYL 6:24).

 

Rz. 164

Die Satzung kann bestimmen, dass der Aufsichtsrat den Vorstand bestellt und über die Vergütung des Vorstands beschließt (OYL 6:21.1). Er hat die Aufgabe, die Verwaltung der Gesellschaft durch den geschäftsführenden Direktor und den Vorstand zu beaufsichtigen. Der Vorstand muss dem Aufsichtsrat alle Informationen zur Verfügung stellen, die dieser für seine Tätigkeit benötigt (OYL 6:22).

[41] Da der Aufsichtsrat auch bei einer öffentlichen Aktiengesellschaft nicht zwingend ist, gibt es in der finnischen Praxis sehr selten einen Aufsichtsrat. Hauptsächlich sog. staatliche Aktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen und Banken verfügen über einen Aufsichtsrat.

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