Rz. 150

Der Vorstand wird grundsätzlich durch die Hauptversammlung bestellt. Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass der Aufsichtsrat die Vorstandsmitglieder bestellt oder dass eine Minderheit der Vorstandsmitglieder auf andere Weise bestellt wird (OYL 6:9). Zur Arbeitnehmermitbestimmung vgl. näher Rdn 170. Zu den Erfordernissen des Hauptversammlungsbeschlusses bei der Personenwahl siehe Rdn 142.

 

Rz. 151

Das Vorstandsmitglied kann durch eine datierte und unterschriebene Austrittserklärung bereits vor dem Ende der Amtszeit austreten (OYL 6:12). Das Organ, das das Vorstandsmitglied bestellt hat, kann dieses jederzeit abberufen (OYL 6:13). Der geschäftsführende Direktor wird durch den Vorstand bestellt und abberufen (OYL 6:20). Neuwahl, Abberufung und Austritt der Vorstandsmitglieder sowie des geschäftsführenden Direktors sind unverzüglich in das Handelsregister anzumelden (KRL 14.1).

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