Rz. 140

In der Hauptversammlung werden insbesondere Satzungsänderungen beschlossen. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von ⅔ der abgegebenen Stimmen und der in der Hauptversammlung vertretenen Aktien (OYL 5:27.2 Nr. 1). Die doppelte ⅔-Mehrheit ist auch bei anderen gravierenden Änderungen, wie z.B. Aktienemission, Ausgabe von Optionsrechten und Erwerb eigener Aktien erforderlich. Für andere Beschlüsse genügt grundsätzlich eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Hauptversammlungsvorsitzenden (OYL 5:26.1). Durch die Satzung können strengere (nicht: mildere) Erfordernisse eingeführt werden (OYL 5:26.2; 5:27.4).

 

Rz. 141

Werden durch den Hauptversammlungsbeschluss Rechte von einzelnen Aktionären bzw. Aktiengattungen berührt (namentlich durch Verschmelzung oder Aufspaltung der Gesellschaft, Liquidation oder Erwerb eigener Aktien), so ist entweder ein einstimmiger Beschluss oder die Zustimmung von ⅔ der abgegebenen Stimmen und der in der Hauptversammlung vertretenen Aktien (vgl. OYL 5:27.1) sowie zusätzlich die Zustimmung von ⅔ der jeweils betroffenen Aktiengattung (OYL 5:27.3) erforderlich. Dies gilt auch bei der Umwandlung von Aktiengattungen, wobei zusätzlich die Zustimmung aller Aktionäre, deren Rechte eingeschränkt werden, erforderlich ist (OYL 5:28)

 

Rz. 142

Bei Personenwahlen wird grundsätzlich derjenige gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (OYL 5:26.1). Dieses Mehrheitserfordernis kann bei Personenwahlen in der Satzung sowohl verschärft als auch gemildert werden (OYL 5:26.2).

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