Rz. 108

Bevor die Übertragung in das das Aktionärsverzeichnis eingetragen wird, muss der Erwerber einen sog. zuverlässigen Nachweis über seinen Erwerb und die Zahlung der Steuer für Vermögensübertragungen (vgl. Rdn 120) darlegen (OYL 3:16.1). Aufgabe des Vorstands ist es hauptsächlich, zu überprüfen, dass der Erwerb gültig und endgültig ist. Als ein "zuverlässiger Nachweis" des Erwerbs reicht es aus, dass der Erwerber förmlich legitimiert ist. D.h., dass er eine Aktienurkunde nachweist, die eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten von dem letzten in das Aktionärsverzeichnis eingetragenen Aktionär an enthält.[25] Hat die Gesellschaft keine Aktienurkunden ausgegeben, wird die Übertragung durch den Übertragungsvertrag nachgewiesen. Basiert der Erwerb nicht auf einem Übertragungsvertrag, sondern z.B. auf einer Erbschaft, wird die Gültigkeit des Erwerbs anderweitig bewiesen.[26]

 

Rz. 109

Wenn der neue Aktionär in das Aktionärsverzeichnis eingetragen wird, muss darüber eine datierte Bescheinigung in die Aktienurkunde oder in die vorläufige Bescheinigung eingetragen werden (OYL 3:16.2). Ausnahmsweise muss der Erwerber sich in das Aktionärsverzeichnis eintragen lassen, wenn er über alle Aktien der Gesellschaft verfügt. Gemäß OYL 3:16.3 muss seine Aktieninhaberschaft unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Erwerb zur Eintragung in das Aktionärsverzeichnis angemeldet werden. Auch der Vorstand hat die Pflicht, den einzigen Aktionär einzutragen, wenn er von der Alleininhaberschaft Kenntnis erlangt hat. Eine solche Kenntnis liegt z.B. dann vor, wenn der Alleinaktionär Vorstandsmitglied geworden ist.[27] Der betreffende Aktionär ist auch dann einzutragen, wenn die vorgeschriebene Steuer für die Vermögensübertragung nicht bezahlt worden ist. In diesem Fall haftet die Gesellschaft neben dem Gesellschafter für die Zahlung der Steuer (VSVL 24.2). Die Regelung in OYL 3:16.3 hat zur Folge, dass der Eigentümer einer Ein-Mann-Gesellschaft immer öffentlich bekannt ist. In der Praxis ist es aber möglich, die Gesellschaft durch einen Strohmann zu besitzen. Auch ist es möglich, dass eine Aktie der Gesellschaft formal im Eigentum einer anderen Person steht, so dass der Alleineigentümer nicht veröffentlicht werden muss.[28]

[25] Kyläkallio/Iirola/Kyläkallio, Bd. I, S. 297 f.; Koski/af Schultén, S. 200 f.
[26] Kyläkallio/Iirola/Kyläkallio, Bd. I, S. 299.
[27] Kyläkallio/Iirola/Kyläkallio, Bd. I, S. 296.
[28] Koski/af Schultén, S. 205.

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