Rz. 99

Das Arbeitsgesetzbuch bestimmt, dass der Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer automatisch endet, wenn dieser satzungsmäßig abberufen wurde (Art. 104 T. 1 AGB). Sofern das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre dauerte, ist dem Geschäftsführer eine Kompensation in Höhe von einem durchschnittlichen Monatsgehalt auszuzahlen, es sei denn, dass der Grund der Abberufung eine rechtswidrige Tätigkeit des Geschäftsführers war (Art. 104 T. 2 AGB).

 

Rz. 100

Der Geschäftsführer wird vom Vorstand, wenn dieser nicht gebildet wird, vom Aufsichtsrat und, wenn dieser nicht gebildet ist, von der Versammlung der Gesellschafter bestellt. Üblicherweise stimmen die Gesellschafter über die Bestellung des Geschäftsführers in der Gründerversammlung ab. Der Geschäftsführer tritt seine Stelle regelmäßig ab dem Tag der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister an. Der Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer ist spätestens einen Arbeitstag vor dem ersten Arbeitstag abzuschließen und die Sozialversicherungsbehörde (SODRA) über die Anstellung zu informieren ist. Das Organ, das den Geschäftsführer bestellt hat, ist auch für dessen Abberufung zuständig.

 

Rz. 101

Seit 2010 enthält das AGG ausdrückliche Regelungen über den Rücktritt eines Geschäftsführers. Dazu muss der Geschäftsführer seine schriftliche Rücktrittserklärung dem Organ vorlegen, das ihn bestellt hat. Dieses Organ hat innerhalb von 15 Tagen nach dem Erhalt der Rücktrittserklärung über die Annahme des Rücktritts bzw. seine Abberufung zu entscheiden sowie über die Ernennung eines neuen Geschäftsführers. Hierzu hat der Geschäftsführer das Organ einzuberufen, das ihn ernannt hat. Die Tagesordnung hat seine Abberufung sowie die Bestellung eines neuen Geschäftsführers vorzusehen. Falls das betreffende Organ innerhalb von 15 Tagen keine entsprechenden Beschlüsse trifft, gilt der mit dem Geschäftsführer abgeschlossene Anstellungsvertrag als beendet:

am 16. Tag nach dem Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat, wenn der Geschäftsführer von einem dieser Organe bestellt wurde

oder

an dem Tag, welcher der durch den Geschäftsführer einberufenen Gesellschafterversammlung folgt bzw. falls die Versammlung nicht stattfindet, an dem Tag, der einer dann einzuberufenden wiederholten Gesellschafterversammlung folgt.

Ruft das Organ, durch den der Geschäftsführer bestellt wurde, den Geschäftsführer nicht ab, so ist der zurücktretende Geschäftsführer berechtigt, unter Nachweis der Einhaltung des beschriebenen Verfahrens dem Register die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft anzuzeigen.

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