Rz. 105

Der Geschäftsführer ist üblicherweise alleine zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Er darf für konkrete Handlungen, die das tägliche Geschäft betreffen, eine einfache schriftliche Vollmacht für Mitarbeiter erstellen. Beispielsweise wird die Sekretärin bevollmächtigt, die Satzung dem Handelsregister einzureichen und die Bestätigung über die Eintragung der Firmenänderung in das Handelsregister abzuholen.

Der Vorstand ist ein kollektives Geschäftsführungsorgan mit mindestens drei Mitgliedern. Es fasst seine Beschlüsse als Kollegialorgan. Üblicherweise ist das ein fakultatives Organ der Gesellschaft, es kann aber gesetzlich geregelt sein, dass in bestimmten Fällen zur Gründung des Vorstands eine Pflicht besteht (z.B. bei einer Bank oder Zahlungsinstitution). Einzelne Vorstandsmitglieder sind allein auf Basis ihrer Stellung als Vorstandsmitglied nicht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Vertretungsbefugnis hat ein Vorstandsmitglied in der Regel nur, wenn es als Geschäftsführer, Prokurist oder anderweitig bevollmächtigt ist, die Gesellschaft zu vertreten.

 

Rz. 106

Die Satzung der Gesellschaft kann die Bestellung eines Prokuristen vorsehen. Der Prokurist kann den Unternehmer in allen rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Unternehmen vertreten. Gesetzlich bestimmte Ausnahmen betreffen Grundstücksgeschäfte, das Stellen von Anträgen auf Eröffnung von Insolvenz-/Liquidationsverfahren sowie die Erteilung weiterer Prokuren. Die Prokura wird in das Handelsregister eingetragen.

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