Rz. 73

Da bei der Eigenkapitalinvestition nur das Grundkapital erhöht wird, ohne dass Aktien an den Investor ausgegeben werden, ist der Vorstand in diesem Fall auch ohne eine Ermächtigung der Hauptversammlung befugt, das Grundkapital zu erhöhen, weil die Rechte der Aktionäre durch den Beschluss nicht verwässert werden. Die oben in Rdn 14, 51, 52 beschriebenen Vorschriften über die Bareinzahlung und Sacheinlage sind entsprechend anwendbar (OYL 11:3).

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