Rz. 47

Die Gesellschafter werden in eine Gesellschafterliste eingetragen. Die Gesellschaft bzw. der Vorstand ist verpflichtet, eine solche zu führen (§ 187 HGB). Sie muss folgende Angaben enthalten:

für natürliche Personen: Namen und Personencode bzw. Geburtsdatum, Nummer und Ausgabedatum des Personalausweises oder Reisepasses sowie Herkunftsstaat und die ausstellende Behörde;
für juristische Personen: Firma, Registernummer und Sitzadresse;
den Nennwert der Teilgeschäftsanteile;
die Anzahl der Teilgeschäftsanteile jedes Gesellschafters;
das Datum des Tages, an dem die Einlage vollständig gezahlt wurde.

Im Falle von Änderungen dieser Daten ist dem Handelsregister eine durch den Vorstandsvorsitzenden oder von dem vom Vorstand bevollmächtigten Vorstandsmitglied unterzeichnete Abschnitt der Gesellschafterliste mit den aktuellen und vollständigen Angaben vorzulegen. Dies muss innerhalb von 14 Tagen ab Änderungszeitpunkt geschehen. Der Vorstand selbst muss die Gesellschafterliste innerhalb des Folgetages ab Kenntnisnahme der Änderungen aktualisieren.

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