1. |
Natürliche Person als Auftraggeber |
1.1 |
Bei der Identifizierung einer natürlichen Person als Auftraggeber sind festzustellen:
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1.2 |
Die Identifizierung ist anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses vorzunehmen. |
2. |
Juristische Personen und Personengesellschaften als Auftraggeber |
2.1 |
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften - mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts - als Auftraggeber sind festzustellen:
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2.2 |
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Auftraggeber sind festzustellen:
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2.3 |
Die Identifizierung ist wie folgt vorzunehmen:
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2.4 |
1Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist die Überprüfung des Namens der Gesellschafter anhand des Gesellschaftsvertrags nebst Gesellschafterlisten vorzunehmen. 2Im Falle der Nichtvorlage eines Gesellschaftsvertrags nebst Gesellschafterlisten sind die einzelnen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als natürliche Personen zu identifizieren. |
3. |
1Die bei der Identifizierung erhobenen Angaben sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist bestimmt sich nach § 87d Abs. 2 Satz 4 AO. 3Für die Dauer der Aufbewahrungsfrist besteht auch eine Pflicht zur Herstellung der Auskunftsbereitschaft. |
4. |
1Aus einem Personalausweis oder Reisepass sind Ausweis-/Pass-Nummer und Ausstellungsdatum aufzuzeichnen und aufzubewahren. 2Die Anfertigung und Aufbewahrung einer Ablichtung ist dabei nur zulässig, soweit dies nach dem GwG oder einer anderen gesetzlichen Bestimmung zugelassen oder vorgeschrieben ist. |
6. |
Die Aufzeichnungen können auch auf einem elektronischen Datenträger gespeichert werden. |
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