Rz. 82

Unter anderem bei Änderungen folgender Tatsachen ist eine Handelsregisteranmeldung erforderlich:

Firma; Parallelfirma; Firmenzusatz bei einem anderen Unternehmensgegenstand;
Unternehmensgegenstand (auch beim Firmenzusatz);
Satzungsänderung;
Gewerbeerlaubnis;
Vorstand: Befugnisse des Vorstands; Ausscheiden von Mitgliedern; Anschrift;
Prokura;
Empfangsbevollmächtigter;
nachträgliche Sacheinlage;
Optionsrechte; Wandelschuldverschreibungen;
Grundkapital: Kapitalerhöhung und -herabsetzung;
Geschäftsjahr; Abschlussprüfer;
Umwandlungen;
Auflösung, zuständige Personen;
Einlösungsverfahren bei Minderheitsaktien;
Schiedsspruch.
 

Rz. 83

Die Handelsregisteranmeldung hat unverzüglich nach einer Änderung der Umstände zu erfolgen (KRL 14 §). Hierzu sind Formulare auf der Internetseite der Registerbehörde erhältlich.

 

Rz. 84

Die Unterlassung einer erforderlichen Anmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße geahndet (YYTL 19 §). Unter Umständen kann der Verstoß auch zu einer Schadenersatzpflicht der Verantwortlichen führen.

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