Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Persönliche Voraussetzungen

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Voraussetzungen zur Vornahme von Prozesshandlungen in persönlicher Hinsicht sind die Beteiligtenfähigkeit (§ 57 FGO), die Prozessfähigkeit (§ 58 FGO), die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i. V. m. § 56 Abs. 1 ZPO; (BFH v. 15.04.2014, V S 5/14 [PKH], BFH/NV 2014, 1381), die Klagebefugnis (§...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Allgemeines

Tz. 35 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die V zu § 180 Abs. 2 AO (im Folgenden: VO) hält sich im Rahmen der Ermächtigung (u. a. BFH v. 23.09.1992, X R 156/90, BStBl II 1993, 11 m. w. N.; Kunz in Gosch, § 180 AO Rz. 77; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 80 f. m. w. N.). Zwar entscheidet nach § 4 Satz 1 VO (s. auch § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VO) die Finanzbehörde nach ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Rechtsverordnungen

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Rechtsverordnungen sind Rechtsnormen, die nicht in förmlichen Gesetzgebungsverfahren zustande kommen, sondern von der Exekutive, also der Bundesregierung oder dem BMF, aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung nach Maßgabe des Art. 80 GG erlassen werden (Art. 80 GG). Inhaltlich unterscheiden sie sich nicht von förmlichen Gesetze...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Bedeutung der Regelungen

Tz. 32 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 180 Abs. 2 AO ermächtigt zum Erlass einer Verordnung für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften zu erfolgen hat. Die Ermächtigung ist wirksam (Söhn in HHSp, § 180 AO Rz. 497; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 80 m. w. N.; a. A. Streck/Mack, DStR 87, 707)...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Wirksame Verzichtserklärung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auf einen Einspruch verzichten kann, wer befugt ist, ihn einzulegen (§§ 350, 352, 353 AO). Dabei kann sich der von dem Verwaltungsakt Betroffene auch eines Vertreters bedienen. Die Bevollmächtigung eines Steuerberaters umfasst grundsätzlich auch die Befugnis zum Rechtsbehelfs- und Klageverzicht (so bereits BFH v. 30.07.1953, IV 524/52 U,...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Inhalt der auferlegten Pflichten

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 34 Abs. 1 AO legt den in Rz. 2 ff. genannten Personen die umfassende Erfüllung aller steuerlichen Pflichten der von ihnen Vertretenen auf. Eine Beschränkung gilt nach § 34 Abs. 3 AO für Vermögensverwalter insoweit, als ihre Pflichten nicht über die ihnen zustehenden Befugnisse hinausgehen. Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mit der...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Loose, Die Vertretung im finanzgerichtlichen Verfahren, AO-StB 2008, 252; Spindler, Die Neuregelung der Vertretungsmacht im finanzgerichtlichen Verfahren, DB 2008, 1283.mehr

Beitrag aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2: Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Vom 12.08.2005, BGBl I 2005, 2354, zuletzt geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsge...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Zulässigkeit

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Aussetzungsantrags gelten grds. die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen (dazu s. Vor FGO Rz. 26 ff.). Daher ist z. B. die Antragsbefugnis mit der Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2, § 48 FGO) verknüpft. Hat ein Feststellungsbeteiligter, obwohl er klagebefugt ist, den einheitlichen Feststellungsbe...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 80 Persönliches Erscheinen

Schrifttum Mittelbach, Zur Zulässigkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens vor den Finanzgerichten, DStZ 1977, 468. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 80 FGO gibt dem Gericht die Möglichkeit, nach seinem Ermessen das persönliche Erscheinen eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anzuordnen. Daher handelt das FG nicht verfahrensfehlerhaft, wenn es nicht das...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 64 Form der Klageerhebung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 64 FGO regelt die (äußere) Form der Klageerhebung. Sie stellt eine Sachentscheidungsvoraussetzung dar, deren Fehlen die Klage unzulässig macht, sodass sie durch Prozessurteil abzuweisen ist (s. Vor FGO Rz. 33). Die Vorschrift ist nicht abschließend, da eine elektronische Klageerhebung nach Maßgabe des § 52a FGO möglich ist (s. § 52a FG...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 6. Bekanntgabe (§ 6 VO)

Tz. 54 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Regelung lehnt sich zwar an § 183 AO an, enthält aber spezifisch auf die Besonderheiten dieses Feststellungsverfahrens zugeschnittene Abweichungen. Tz. 55 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VO sollen die am Gegenstand der Feststellung beteiligten Personen (s. § 1 Abs. 3 Satz 1 VO) einen gemeinsamen Empfangsbevollm...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Empfangsbevollmächtigter

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Fehlt ein zur Vertretung berufener Geschäftsführer, ist der Empfangsbevollmächtigte befugt, Einspruch einzulegen. Die Befugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO schließt eine Befugnis des § 352 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. AO also tatbestandsmäßig aus. An einem vertretungsbefugten Geschäftsführer fehlt es z. B. bei Erbengemeinschaften oder Mite...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO sollen die Feststellungsbeteiligten der Finanzbehörde gegenüber einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeine Voraussetzungen der Zurückweisung

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein, sind zurückzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Notare und Patentanwälte (s. § 80 Abs. 8 AO i. V. m. § 4 Nr. 1 und 2 StBerG), ebenso wie für Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen (§ 23 Abs. 3 StBerG) und natürliche Per...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Verfassungsrecht und einfaches Gesetz

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Normen des Verfassungsrechts zählen ohne Zweifel zu den Rechtsnormen i. S. v. § 4 AO. Dazu gehören zum einen die Vorschriften des GG, aber auch die daraus abgeleiteten Rechtsgrundsätze und Verfassungsprinzipien. Für das Steuerrecht haben insbes. die Grundrechte aus Art. 1 und 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Ar...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 285 Vollziehungsbeamte

Schrifttum Loschelder, Der Vollziehungsbeamte vor der Tür! – Antworten auf die sechs wichtigsten Fragen an den Steuerberater, AO-StB 2002, 62. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Vollziehungsbeamte sind ausgewählte Beamte der Vollstreckungsbehörden (Amtsträger), die ständig oder in Einzelfällen zur Ausführung von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt werden (Abschn. 24 Abs. 3 V...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Hinweis auf die Wirkung der Bekanntgabe (§ 183 Abs. 1 Satz 5 AO)

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Werden Verwaltungsakte oder Mitteilungen einem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten nach § 183 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 AO bekannt gegeben, wirkt die Bekanntgabe für und gegen alle Feststellungsbeteiligten. Sie werden mit der Bekanntgabe wirksam (§ 124 AO) und setzen, sofern es sich um Verwaltungsakte handelt, die Einspruchsfrist in Gang (§...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VI. Ausnahmeregelung, § 87a Abs. 6 bis 8 AO

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 87a Abs. 6 AO enthielt in seiner bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung eine VO-Ermächtigung, auf der u. a. die SteuerdatenübermittlungsVO beruhte. Mit Wirkung ab dem 01.01.2017 wurden die Ermächtigung sowie die SteuerdatenübermittlungsVO im Zuge der Neuregelungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aufgehoben...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Besondere Regelungen für Personen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Minderjährige (s. § 2 BGB), die das siebte Lebensjahr vollendet haben, sind nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Soweit Minderjährige nicht partiell geschäftsfähig sind (s. §§ 112, 113 BGB), sind sie handlungsunfähig. Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 79 Abs. 1 Nr. 2 AO billigt beschränkt ge...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Form

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 89 Abs. 2 Satz 5 AO enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer RechtsVO, in der auch die Form der Auskunftserteilung geregelt werden kann. Das Gesetz selbst enthält dazu keine Vorschriften. Allerdings finden sich auch in der aufgrund der Ermächtigung erlassenen StAuskV keine Regelungen zur Form der Auskunftserteilung. Dennoch ist die ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Kostenschuldner

Tz. 24 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Kostenschuldner ist zum einen derjenige, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt, d. h. durch Stellung eines gerichtlichen Antrags in Gang gesetzt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG), also der Beteiligte i. S. von § 57 FGO. Daneben schuldet derjenige die Kosten, dem das Gericht in seiner Kostengrundentscheidung die Kosten des Verfahrens auf...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Vertreter oder Bevollmächtigte eines Beteiligten (§ 82 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ausgeschlossen sind die Vertreter oder Bevollmächtigten einer i. S. von § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO beteiligten Person. Hierunter fallen auch die Vertreter und Bevollmächtigten nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Im einzelnen sind somit nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 AO neben den Organen juristischer Persone...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Verschulden

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Es muss eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegen. Die vorsätzliche Pflichtverletzung kann auch eine Haftung nach § 71 AO begründen. Es steht dem FA frei, ob es einen Haftungsbescheid neben § 69 AO auch auf § 71 AO stützt. Im Zweifelsfalle darf das FA die Frage des Vorliegens eines Vorsatzes auf sich beruhen las...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Unterbrechung und Aussetzung nach § 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 239ff. ZPO

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Von der Aussetzung bzw. dem Ruhen des Verfahrens, die beide durch Beschluss des Gerichts angeordnet werden müssen, ist die kraft Gesetzes eintretende Unterbrechung des Verfahrens zu unterscheiden. Gem. § 155 Satz 1 FGO gelten für die Unterbrechung des Verfahrens die §§ 239 bis 245 ZPO. Daneben enthalten die §§ 246 und 247 FGO Regelungen...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Sonderabgaben

Tz. 31 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Sonderabgaben stellen ebenfalls keine Steuern dar, weil sie nicht der Finanzierung des allgemeinen Haushalts durch die Allgemeinheit der Steuerpflichtigen dienen. Vielmehr ist ihr Zweck die Finanzierung von besonderen Aufgaben durch einzelne Gruppen von Bürgern. Das Aufkommen fließt regelmäßig in einen Sonderfonds außerhalb des Haushalt...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Verordnungsermächtigung – Zentrale Stelle, § 87b Abs. 3 AO

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 87b Abs. 3 Satz 1 und 2 AO enthält eine Verordnungsermächtigung für die Verfahren, die über die zentrale Stelle i. S. des § 81 EStG im Hause der Deutschen Rentenversicherung Bund (ZfA) geführt werden. Für diese Verfahren können die Grundsätze der Datenübermittlung sowie die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Bescheiden über Forder...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Zahlungen des Stpfl. (§ 224 Abs. 1, 4 AO)

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 224 Abs. 1 Satz 2 AO ist Zahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln (Bargeld, Schecks) grundsätzlich nur innerhalb des Kassenraums der zuständigen Finanzkasse möglich; außerhalb des Kassenraums sind solche Zahlungen unwirksam (BFH v. 17.02.1954, II 171/52, BStBl III 1954, 131), es sei denn, die Zahlungsmittel werden einem Amtsträ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Übermaßverbot)

Tz. 22 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsprinzip) ist eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG; z. B. BVerfG v. 05.12.2002, 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98, BVerfGE 107, 59). Es gebietet allgemein, dass die von der Behörde gewählte Maßnahme geeignet und erforderlich sein muss, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Geeignet ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 139b Identifikationsnummer

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 139b AO bestimmt in Absatz 1, dass jede natürliche Person nur eine Identifikationsnummer erhalten kann und in Abs. 2, welche Daten unter dieser Identifikationsnummer gespeichert werden. Gleichzeitig wird die erstmalige Datenerhebung durch einen Melderegisterabgleich erlaubt (Abs. 6, zu Einzelheiten s. § 139d AO). Tz. 2 Stand: 22. Auflag...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Entsprechende Anwendung der DSGVO (§ 2a Abs. 5 AO)

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 2a Abs. 5 AO gelten die Vorschriften der DSGVO entsprechend für Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen (§ 2a Abs. 5 Nr. 1 AO) oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 2a Abs. 5 Nr. 2 AO) beziehen. Damit erweite...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Ermessensreduzierung auf null

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ausnahmsweise verbleibt der Finanzbehörde kein Ermessen, obwohl der Tatbestand einer Ermessensnorm erfüllt ist, und zwar dann, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur eine einzige Rechtsfolge rechtmäßig ist. Man spricht in diesem Fall von einer sog. Ermessensreduzierung auf null (Ermessensschrumpfung). In einem solchen ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 4 Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Schrifttum Bartone, Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen letztinstanzliche Entscheidungen des BFH, AO-StB 2008, 224. ??. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 4 FGO verweist auf die §§ 21a bis 21i GVG betreffend die allgemeinen Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung, die unmittelbar nur für die ordentlichen Gerich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Kleinbetragsregelung

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 239 Abs. 2 Satz 2 AO schreibt zwingend vor, dass Zinsen nur dann festgesetzt werden, wenn sie mindestens zehn Euro betragen. Diese Kleinbetragsregelung ist eine Spezialvorschrift gegenüber der in § 156 Abs. 1 AO enthaltenen Ermächtigung zum Erlass der KleinbetragsVO (a. A. FG Bbg v. 23.01.2001, 3 K 922/99, EFG 2001, 669).mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Verordnungsermächtigung zu Abkommensänderungen (§ 2 Abs. 3 AO)

Rz. 26 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Durch § 2 Abs. 3 AO wird das BMF ermächtigt, Rechtsverordnungen i. S. v. Art. 80 GG zu erlassen, mit denen bestehende DBA geändert oder erweitert werden können. Damit soll eine innerstaatliche Rechtsgrundlage für nachträgliche Abkommensänderungen oder -erweiterungen geschaffen werden. Dies ist unter dem Aspekt des verfassungsrechtlich d...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeine Grundsätze

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auch für Verwaltungsakte, die nach pflichtgemäßem Ermessen ergehen, gilt zunächst § 120 Abs. 1 AO und die dort aufgeführten Beschränkungen. Darüber hinaus sieht § 120 Abs. 2 AO folgende Nebenbestimmungen vor: Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage, Vorbehalt nachträglicher Auflage. Der Erlass einer solchen Nebenbestimmung ste...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Auferlegung durch Gesetz

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Geldleistungspflicht wird durch einen einseitigen Hoheitsakt "auferlegt", indem die Steuerpflicht gesetzlich begründet wird. Die Auferlegung von steuerlichen Geldleistungspflichten ist nur zulässig, wenn und soweit dies durch ein förmliches Parlamentsgesetz angeordnet ist; es gilt der Vorbehalt des Gesetzes als Prinzip der formalen R...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 363 AO gibt der Finanzbehörde die Möglichkeit in die Hand, das Verfahren vorübergehend stillzulegen und nicht fortzusetzen. Der Stillstand des Einspruchsverfahrens darf wegen des Gebots der Verfahrensbeschleunigung nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung eintreten (BFH v. 21.07.1967, VI B 8/67, BStBl III 1967, 783). Nach § 36...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Entschließungsermessen

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ob die Finanzbehörde überhaupt einen Verspätungszuschlag festsetzt, liegt in ihrem Ermessen, von dem sie dem Zweck der Ermächtigung (dazu s. Rz. 1) entsprechend und damit auch unter Berücksichtigung der in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO vorgegebenen Kriterien (dazu s. Rz. 16 ff.) Gebrauch zu machen hat (BFH v. 11.06.1997, X R 14/95, BStBl II 19...mehr

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zfs 10/2018, Beschränkung d... / Sachverhalt

Gegen den Betr. erging wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstands ein Bußgeldbescheid über 160 EUR mit einmonatigem Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a S. 1 StVG. Nach Einspruchseinlegung hat der vom damaligen Verteidiger mit einer "Terminsvollmacht" beauftragte Unterbevollmächtigte in der Hauptverhandlung, die in Abwesenheit des Betr. stattfand, ohne weiter...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Einhaltung der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm

Tz. 27 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bevor die Finanzbehörde auf der Rechtsfolgenseite der Ermächtigungsnorm ihr Ermessen auszuüben darf (s. Rz. 3), müssen die Tatbestandsmerkmale der Norm erfüllt sein. Der gesetzliche Tatbestand bildet daher gleichsam die äußere Grenze der Ermessensausübung und beschreibt den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Ermächtigungsnorm (s. Rz. ...mehr

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zfs 10/2018, Beschränkung d... / Leitsatz

1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 67 Abs. 2 OWiG) von Amts wegen zu prüfen (u.a. Anschluss an BGHSt 27, 70; BayObLG NZV 2001, 353; OLG Bamberg zfs 2018, 114). 2. Die nachträglich erklärte Beschränkung des Einspruchs stellt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 160 Beteiligung und Beiladung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift erlaubt es dem Bund und den Ländern, die von der Ermächtigung des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO Gebrauch machen – z. B. in Gemeinde- oder Kirchensteuersachen –, für die Verfahrensbeteiligung (§ 57 FGO) und die Beiladung (§ 60 FGO) eine abweichende Regelung treffen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 160 FGO Rz. 1 f.; Schwarz in HHSp, ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / b) Ermessensfehlgebrauch (Ermessensmissbrauch)

Tz. 37 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Ermessensfehlgebrauch (Ermessensmissbrauch) liegt vor, wenn die Finanzbehörde – wie sich aus § 5 AO ableiten lässt – gegen den Zweck der Ermächtigung verstößt und die oben dargestellten Grenzen des Ermessens verletzt (s. Rz. 19 ff.). aa) Missachtung der allgemeinen Grenzen des Ermessens Tz. 38 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Fehlerhaf...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 212 Durchführungsvorschriften

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung der durch Rechtsverordnung näher bestimmbaren im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten. Dadurch sind besondere Ermächtigungsvorschriften in Einzelgesetzen weitgehend entbehrlich. Derartige Verordnungen sind z. B. die Alkoholverordnung (AlkV), BierStV, KaffeeStV, EnergieStV...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden, § 87a Abs. 3 AO

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine gesetzlich angeordnete Schriftform für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, soweit in der entsprechenden Formvorschrift keine abweichende Regelung getroffen ist (§ 87a Abs. 3 Satz 1 AO). Letzteres ist z. B. der Fall, wenn ein...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten, § 90 Abs. 2 AO

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 90 Abs. 2 AO trägt der Tatsache Rechnung, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörde hinsichtlich von Auslandsbeziehungen erheblich eingeschränkt sind (Grundsatz der formellen Territorialität; vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 90 AO Tz. 18), weil Ermittlungshandlungen im Ausland grundsätzlich nicht möglich sind. Um gleichwohl zu ein...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Eintritt der Rechtsnachfolge und Einspruchsbefugnis

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Rechtsnachfolger tritt in die Einspruchsbefugnis des Vorgängers ein. Sie geht auf ihn in dem verfahrensrechtlichen Zustand über, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Nachfolge befindet. Für den Rechtsnachfolger beginnt demnach keine selbstständige Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Daraus ergeben sich folgende zeitlichen Anwendungsfälle: Tz....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Anwendungsfälle

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Pächter, auch der langjährige, ist regelmäßig kein wirtschaftlicher Eigentümer (RFH v. 02.09.1939, RStBl 1940, 322; RFH v. 12.05.1938, RStBl 1938, 524: Wassernutzungsrecht). Deshalb war beispielsweise auch ein Mineralgewinnungsrecht i. S. des § 100 Abs. 2 BewG – soweit das Verfügungsrecht des Grundeigentümers nicht durch bergrechtli...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Statthaftigkeit der Beschwerde

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Beschwerde an den BFH ist das gegen Entscheidungen der FG, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide (§ 90a FGO) sind, gegebene Rechtsmittel, über das durch Beschluss im schriftlichen Verfahren entschieden wird. Jedoch ist es dem BFH unverwehrt, seine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung zu erlassen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO). G...mehr