Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auch für Verwaltungsakte, die nach pflichtgemäßem Ermessen ergehen, gilt zunächst § 120 Abs. 1 AO und die dort aufgeführten Beschränkungen. Darüber hinaus sieht § 120 Abs. 2 AO folgende Nebenbestimmungen vor: Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage, Vorbehalt nachträglicher Auflage. Der Erlass einer solchen Nebenbestimmung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, die nach § 5 AO dem Zweck der Ermächtigung entsprechend zu handeln und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat. Die Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen (s. § 120 Abs. 3 AO), d. h. sie muss auch mit dem Zweck des Hauptausspruchs zu vereinbaren sein. Die Behörde hat wegen der unterschiedlichen Folgen, die sich aus der Nichterfüllung einer Nebenbestimmung ergeben können, die Nebenbestimmung im Verwaltungsakt genau zu bezeichnen (s. AEAO zu § 120, Nr. 3). D. h. die Nebenbestimmungen müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (s. § 119 AO Rz. 4 AO), andernfalls sind sie nichtig. Im Zweifel ist ihr Inhalt nach dem objektiven Empfängerhorizont (s. § 133 BGB) durch Auslegung zu ermitteln. Zweifel gehen zulasten der Behörde, d. h. es ist das weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen.

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