Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 239 Abs. 2 Satz 2 AO schreibt zwingend vor, dass Zinsen nur dann festgesetzt werden, wenn sie mindestens zehn Euro betragen. Diese Kleinbetragsregelung ist eine Spezialvorschrift gegenüber der in § 156 Abs. 1 AO enthaltenen Ermächtigung zum Erlass der KleinbetragsVO (a. A. FG Bbg v. 23.01.2001, 3 K 922/99, EFG 2001, 669).

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