1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 67 Abs. 2 OWiG) von Amts wegen zu prüfen (u.a. Anschluss an BGHSt 27, 70; BayObLG NZV 2001, 353; OLG Bamberg zfs 2018, 114).

2. Die nachträglich erklärte Beschränkung des Einspruchs stellt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs dar, zu dessen Wirksamkeit der Verteidiger nach § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO einer ausdrücklichen Ermächtigung des Betr. bedarf (Anschluss an KG, Beschl. v. 19.2.1999 – 2 Ss 419/98-5 Ws (B) 717/98; OLG Stuttgart Justiz 2011, 104; für den Einspruch gegen den Strafbefehl: OLG Düsseldorf NStZ 2010, 655).

OLG Bamberg, Beschl. v. 3.4.2018 – 3 Ss OWi 330/18

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