Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Voraussetzungen zur Vornahme von Prozesshandlungen in persönlicher Hinsicht sind die Beteiligtenfähigkeit (§ 57 FGO), die Prozessfähigkeit (§ 58 FGO), die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i. V. m. § 56 Abs. 1 ZPO; (BFH v. 15.04.2014, V S 5/14 [PKH], BFH/NV 2014, 1381), die Klagebefugnis (§§ 40 Abs. 2, 48 Abs. 1 FGO) bzw. Prozessführungsbefugnis und – soweit Vertretung geboten ist (§ 62 Abs. 4 FGO) – die Postulationsfähigkeit. Legt der Prozessbevollmächtigte sein Mandat nieder, lässt dies die Rechtswirksamkeit der bisherigen Prozesshandlungen unberührt (BFH v. 08.10.2014, I B 197/13, BFH/NV 2015, 224). Bei gewillkürter Vertretung gehört dazu die Legitimation durch Prozessvollmacht (§ 62 Abs. 6 FGO); naturgemäß bedarf es auch der Legitimation bei gesetzlicher Vertretung. Zu den in der Person liegenden Voraussetzungen für eine fehlerfreie Prozesshandlung gehört auch, dass sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet (§ 63 FGO).

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