Tz. 24

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Kostenschuldner ist zum einen derjenige, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt, d. h. durch Stellung eines gerichtlichen Antrags in Gang gesetzt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG), also der Beteiligte i. S. von § 57 FGO. Daneben schuldet derjenige die Kosten, dem das Gericht in seiner Kostengrundentscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt hat (§ 29 Nr. 1 GKG). Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG schuldet der zuletzt genannte Kostenschuldner (der unterliegende Beteiligte) als Erstschuldner vorrangig die Kosten. Er ist dann Entscheidungsschuldner (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GKG). Andere Kostenschuldner können nur in zweiter Linie in Anspruch genommen werden (§ 29 Abs. 2 Satz 1 GKG). Hat der Entscheidungsschuldner PKH erhalten, so dürfen andere Kostenschuldner nicht in Anspruch genommen; etwaige bereits erhobene Kosten, müssen ihnen erstattet werden (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GKG). Ausnahmsweise ist auch der Prozessbevollmächtigte Kostenschuldner, nämlich dann, wenn er als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt (st. Rspr., z. B. BFH v. 11.11.2009, I B 153/09, BFH/NV 2010, 904; BFH v. 15.04.2010, V B 7/09, BFH/NV 2010, 1830; BFH v. 07.09.2010, VI E 3/10, BFH/NV 2010, 2294; s. § 62 FGO Rz. 27).

 

Tz. 25

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 31 Abs. 1 GKG). § 135 Abs. 5 FGO ist nicht (mehr) anwendbar, da § 31 Abs. 1 GKG als lex specialis vorgeht (vgl. zu § 58 Abs. 1 GKG a. F. BFH v. 09.08.1988, VII E 4/88, BStBl II 1989, 46). Als Gesamtschuldner haften daher wie bisher grds. auch Streitgenossen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 GKG). Etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht in der Kostengrundentscheidung eine bestimmte Verteilung der Kostenlast vorgenommen hat oder wenn ihre Anträge unterschiedliche Streitgegenstände betreffen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 GKG). Entsprechendes gilt für mehrere Beigeladene, denen die Kosten auferlegt wurden (dazu s. § 135 FGO Rz. 7).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge