Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Rechtsverordnungen sind Rechtsnormen, die nicht in förmlichen Gesetzgebungsverfahren zustande kommen, sondern von der Exekutive, also der Bundesregierung oder dem BMF, aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung nach Maßgabe des Art. 80 GG erlassen werden (Art. 80 GG). Inhaltlich unterscheiden sie sich nicht von förmlichen Gesetzen, daher zählen sie zu den Gesetzen im materiellen Sinn. Rechtsverordnungen sind im Steuerrecht von großer Bedeutung. Die wesentlichen Einzelsteuergesetze enthalten entsprechende Ermächtigungen, von denen in Form der Durchführungsverordnungen Gebrauch gemacht wurde: z. B. EStDV (§ 51 EStG), LStDV (§ 51 Abs. 3 EStG), KStDV (§ 33 KStG), GewStV (§ 35c GewStG), UStDV (§ 26 UStG), ErbStDV (§ 36 ErbStG). Nach Maßgabe des Art. 80 Abs. 2 GG bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates (vgl. Art. 105 Abs. 3, Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 GG).

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Ermächtigung und die Voraussetzung zum Erlass von Rechtsverordnungen müssen sich gem. Art. 80 GG aus dem jeweiligen Einzelsteuergesetz ergeben. Da Rechtsverordnungen diese Gesetze nur (mit allgemeinverbindlicher Wirkung) konkretisieren sollen (und dürfen), sind die wesentlichen Regelungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten (z. B. BVerfG v. 01.04.2014, 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12, BGBl I 2014, 871). Im Bereich des Steuerrechts folgt daraus, dass jedenfalls die Festlegung der grundlegenden, grundrechtsrelevanten Merkmale wie Steuerschuldner, Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage und Steuersatz dem Parlamentsvorbehalt unterliegen (BFH v. 16.11.2011, X R 18/09, BStBl II 2012, 129).

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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