Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 87a Abs. 6 AO enthielt in seiner bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung eine VO-Ermächtigung, auf der u. a. die SteuerdatenübermittlungsVO beruhte. Mit Wirkung ab dem 01.01.2017 wurden die Ermächtigung sowie die SteuerdatenübermittlungsVO im Zuge der Neuregelungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aufgehoben.

In die ab dem 01.01.2017 geltende Fassung wurden weitgehend die bisher in § 150 Abs. 6 Satz 3 bis 5 AO sowie § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 StDÜV enthaltenen Regelungen für Datenübermittlungen an die Finanzverwaltung übernommen. Diese gelten über elektronisch übermittelte Steuererklärungen und Steueranmeldungen hinaus in allen Fällen, in denen Daten mittels amtlich vorgeschriebenen Datensatzes an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Insoweit wird die Regelung durch § 87b AO ergänzt. Ferner findet Abs. 6 auch Anwendung auf die Übermittlung von Vollmachtsdaten (§ 80a AO), von Daten i. S. des § 93c AO, von E-Bilanzen (§ 5b EStG) und der Anlage EÜR (§ 60 EStDV), von Freistellungsdaten i. S. des § 45d EStG und von übermittelten Daten der in § 91 EStG genannten Stellen. Unerheblich ist dabei, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz besteht oder ob dies freiwillig erfolgt (BR-Drs. 631/15, 76). Die Norm betrifft ausschließlich die Datenübermittlung an die Finanzbehörden. Für interne Datenübermittlungen gilt sie nicht; insoweit werden die Regelungen zur Wahrung des Steuergeheimnisses als ausreichend angesehen. Für die Datenübermittlung von den Finanzbehörden an den Stpfl. gelten die Regelungen der § 30 und § 87a Abs. 1, 7 und 8 AO.

 

Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die Datenübermittlung der Datensätze an die Finanzbehörden ist ein sicheres Verfahren zu verwenden. Welche Verfahren als sicher anzusehen sind, bestimmt das Gesetz nicht abschließend. Es nennt allerdings in Abs. 7 Satz 2 beispielhaft als sicher angesehene Verfahren. Das Verfahren muss den Datenübermittler authentifizieren und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleisten. Es geht also um die Feststellung des Absenders und die Unveränderbarkeit des Datensatzes. Dabei reicht nach § 87a Abs. 6 Satz 2 AO zur Authentifizierung des Datenübermittlers der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises nach § 18 PersonalauswG und der Identitätsnachweis nach § 78 Abs. 5 AufenthaltG aus. Zugleich ist klargestellt, dass die Identifizierungsdaten zusammen mit den übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden können. Die Daten müssen also auch nach dem Eingang bei der Finanzbehörde nicht getrennt werden.

 

Tz. 16

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§ 87a Abs. 7 AO betrifft die Übermittlung und Bekanntgabe elektronisch erlassener Verwaltungsakte nach § 122a Abs. 2a AO. Die Norm bestimmt in § 87a Abs. 7 Satz 1 AO die datenschutzrechtlichen Vorgaben und schreibt auch für die Verwaltung vor, dass die Übermittlung in einem sichereren Verfahren zu erfolgen hat. Insoweit korrespondiert die Regelung mit den Vorgaben des Abs. 6 für die Übermittlung von Daten an die Finanzbehörden. § 87a Abs. 7 Satz 2 AO nennt beispielhaft ("insbesondere") die Übermittlung mit einer qualifizierten Signatur und einer in einem geeigneten Verfahren versehenen Verschlüsselung (Nr. 1) oder eine Versendung per De-Mail als sichere Verfahren (Nr. 2).

 

Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Abs. 8 enthält datenschutzrechtliche Vorgaben für die Bekanntgabe elektronisch erlassener Steuerbescheide durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a AO. Wie bei Abs. 7 ist die Finanzbehörde auch bei der Bereitstellung zur Verwendung eines sicheren Verfahrens verpflichtet (§ 87a Abs. 8 Satz 1 AO). Zusätzlich muss sich auch die abrufberechtigte Person authentifizieren. Für die Authentifizierung gelten die Regelungen des Abs. 6 Satz 2 entsprechend (§ 87a Abs. 8 Satz 2 und 3 AO).

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