Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Geldleistungspflicht wird durch einen einseitigen Hoheitsakt "auferlegt", indem die Steuerpflicht gesetzlich begründet wird. Die Auferlegung von steuerlichen Geldleistungspflichten ist nur zulässig, wenn und soweit dies durch ein förmliches Parlamentsgesetz angeordnet ist; es gilt der Vorbehalt des Gesetzes als Prinzip der formalen Rechtsstaatlichkeit, da der Steuerzugriff immer auch einen Grundrechtseingriff darstellt (Hey in Tipke/Lang, § 3 Rz. 230). Insoweit gilt § 4 AO nicht (zutr. Hey in Tipke/Lang, § 3 Rz. 234). Dem trägt der Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 AO dadurch Rechnung, dass bereits seinem Inhalt nach die Leistungspflicht durch ein Gesetz begründet werden muss.

Die kommunalen Verbrauch- und Aufwandsteuern werden zwar von den Gemeinden unmittelbar aufgrund von kommunalen Satzungen erhoben, weil ihnen keine andere Handlungsform zur Verfügung steht. Die Ermächtigung hierzu erfolgt durch die KAG der Länder (s. § 1 AO Rz. 31) – deren Gesetzgebungskompetenz folgt aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG –, sodass auch diese Steuern letztlich auf förmliche Parlamentsgesetze gründen.

 

Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Neben diesem formalen Aspekt der Rechtsstaatlichkeit (s. Rz. 10) muss ein Steuergesetz auch inhaltlich den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbes. den Grundrechten genügen. Auch eine auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhende Geldleistungspflicht erfüllt den Steuerbegriff. Daher muss ein Steuergesetz auch materiell verfassungsgemäß sein. Ausführungen dazu gehen indessen weit über den Rahmen dieser Kommentierung hinaus; daher muss insbes. auf die umfassende Darstellung von Tipke, StRO, Band I, S. 103 ff., verwiesen werden; auch Hey in Tipke/Lang, § 3 Rz. 40 ff.

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