Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Minderjährige (s. § 2 BGB), die das siebte Lebensjahr vollendet haben, sind nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Soweit Minderjährige nicht partiell geschäftsfähig sind (s. §§ 112, 113 BGB), sind sie handlungsunfähig.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 79 Abs. 1 Nr. 2 AO billigt beschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen ausnahmsweise die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen zu, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind. Nach § 112 BGB sind beschränkt Geschäftsfähige, denen der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Ermächtigung zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erteilt hat, für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind lediglich Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Entsprechendes gilt gem. § 113 BGB für Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger, die mit Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters in Dienst oder in Arbeit treten. Hieran orientiert sich auch die steuerliche Handlungsfähigkeit. So kann der unter § 112 BGB fallende beschränkt Geschäftsfähige z. B. die USt- und GewSt-Erklärung im Zusammenhang mit einem von ihm geführten Unternehmen einreichen. Die entsprechenden Bescheide können unmittelbar an ihn gerichtet und ihm bekannt gegeben werden.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Verschiedene öffentlich-rechtliche Vorschriften billigen beschränkt Geschäftsfähigen die Fähigkeit zur Vornahme bestimmter gegenstandsbezogener Verfahrenshandlungen zu (s. z. B. § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung). Die Ausdehnung dieser gegenstandsbezogenen Handlungsfähigkeit auf das steuerliche Verwaltungsverfahren in § 79 Abs. 1 Nr. 2 AO hat nur in Kirchensteuersachen Bedeutung.

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Betreuungsverhältnis (s. § 1896 BGB) berührt die Geschäftsfähigkeit nicht. Der Betreuer hat nur innerhalb des Aufgabenkreises, für den er bestellt ist, die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Betreuten (s. § 1902 BGB). Soweit der Betreute ohnehin noch geschäftsfähig ist, besteht eine Doppelzuständigkeit. Faktisch wird durch den Einwilligungsvorbehalt (s. § 1903 BGB) und dessen durch § 79 Abs. 2 AO anerkannten Vorrang zur Vermeidung von einander widersprechenden Verfahrenshandlungen der Betreute zum nur partiell Handlungsfähigen. Eine ohne Einwilligung vorgenommene Verfahrenshandlung bleibt bis zur Genehmigung durch den Betreuer unwirksam (BFH v. 18.06.2007, II B 26/07, BFH/NV 2007, 1911).

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