Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ob die Finanzbehörde überhaupt einen Verspätungszuschlag festsetzt, liegt in ihrem Ermessen, von dem sie dem Zweck der Ermächtigung (dazu s. Rz. 1) entsprechend und damit auch unter Berücksichtigung der in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO vorgegebenen Kriterien (dazu s. Rz. 16 ff.) Gebrauch zu machen hat (BFH v. 11.06.1997, X R 14/95, BStBl II 1997, 642). Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Fristüberschreitung tatsächlich auf das Veranlagungsverfahren i. S. einer Verzögerung ausgewirkt hat (BFH v. 26.06.2002, IV R 63/00, BStBl II 2002, 679; BFH v. 10.10.2001, XI R 41/00, BStBl II 2002, 124; a. A. Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 23 f. m. w. N.). Zu den einzelnen Gesichtspunkten der Ermessensausübung vgl. BFH v. 28.03.2007, IX R 22/05, BFH/NV 2007, 1450.

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Selbst bei einer kurzen Fristüberschreitung kann die Festsetzung ermessensgerecht sein. Gleiches gilt für den Fall der erstmaligen Fristüberschreitung (BFH v. 11.06.1997, X R 14/95, BStBl II 1997, 642). Führt die Steuerfestsetzung zu einer Erstattung, schließt dieses die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht aus (BFH v. 26.06.2002, IV R 63/00, BStBl II 2002, 679; a. A. Brockmeyer in Klein, 9. Aufl., § 152 AO Rz. 9). Anders ist es wegen des Wortlauts des § 152 Abs. 2 Satz 1 AO bei einer Festsetzung der Steuer auf 0 EUR (BFH v. 26.06.2002, IV R 63/00, BStBl II 2002, 679). Zur Kritik an den aus der gesetzlichen Regelung resultierenden Folgen s. Rätke in Klein, § 152 AO Rz. 15. Zum Fall der fehlenden Unterschrift s. Rz. 7.

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