Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Verspätungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Erhebung der Steuer sicherzustellen. Er dient somit dazu, den ordnungsgemäßen Gang der Veranlagung zu sichern, insbes. dadurch, dass schon die Möglichkeit der Festsetzung des Zuschlags einer nachlässigen Erfüllung der Erklärungspflicht vorbeugt und seine Festsetzung den Betroffenen zu zukünftiger ordnungsgemäßer Einhaltung der Fristen anhält. Der Verspätungszuschlag hat insoweit zugleich repressiven als auch präventiven Charakter und ist ein auf die Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnittenes Druckmittel eigener Art (BFH v. 26.09.2001, IV R 29/00, BStBl II 2002, 120 m. w. N.). Es ist weder als Strafe noch als Bußgeld zu werten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG v. 19.02.1987, 1 BvR 1323/86, ZKF 1988, 65; BFH v. 30.11.2001, IV B 30/01, BFH/NV 2002, 475 m. w. N.).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Verspätungszuschlag ist steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 AO), weshalb das Aufkommen nach § 3 Abs. 5 Satz 5 AO der verwaltenden Körperschaft zusteht (Ausnahme: § 14b GewStG). Die Verpflichtung zur Zahlung eines Verspätungszuschlags geht auf den Erben über (s. § 45 AO Rz. 5 ff.).

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