Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 87b Abs. 3 Satz 1 und 2 AO enthält eine Verordnungsermächtigung für die Verfahren, die über die zentrale Stelle i. S. des § 81 EStG im Hause der Deutschen Rentenversicherung Bund (ZfA) geführt werden. Für diese Verfahren können die Grundsätze der Datenübermittlung sowie die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle durch RechtsVO geregelt werden. Mit der Erstreckung der VO-Ermächtigung auf die Vollstreckung geht Abs. 3 über den sonst in § 87b AO enthaltenen technischen Bezug hinaus. Die Vorschrift gilt – neben der Ermächtigungsgrundlage in § 99 Absatz 2 EStG für das Zulageverfahren – als neue Ermächtigungsgrundlage für die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV). Im Einzelnen sieht die Ermächtigungsgrundlage u. a vor, dass die Grundsätze der Datenübermittlung bestimmt werden können, so beispielsweise die Art und Weise der Datenübermittlung, einschließlich der Mitwirkungspflichten, das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, aber auch die Erprobung der Verfahren (BT-Drs. 18/7457, 66).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zur Vereinfachung ermöglicht § 87b Abs. 3 Satz 3 und 4 AO, dass zur Regelung der Datenübermittlung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden kann. Dies kann z. B. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sein (BSI), das regelmäßig technische Richtlinien zur Verbreitung sicherer IT-Standards veröffentlicht. Um die Auffindbarkeit zu erleichtern, muss in dem Verweis die Fundstelle sowie das Datum der Veröffentlichung und die Quelle bezeichnet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge