Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Forderungsmanagement: So be... / Einführung

Zahlt ein Schuldner bei Fälligkeit nicht und gerät in Verzug, können Sie einen Verzugsschaden geltend machen. Umgekehrt müssen Sie möglicherweise selber Verzugszinsen zahlen, wenn Sie Ihrerseits mit einer Zahlung im Rückstand sind. Um der zunehmend schlechten Zahlungsmoral von Unternehmen und öffentlicher Hand entgegenzuwirken, hat die EU eine Zahlungsrichtlinie erlassen. Wir...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.3.2.2 Einzelbewertungsverfahren

Rz. 37 Einzelbewertungsverfahren sind Substanzwertverfahren. I.R.d. Bewertung werden die positiven und negativen Wirtschaftsgüter des Unternehmens einzeln bewertet und zu dem Unternehmenswert hinzuaddiert. Der Substanzwert kann dabei unter dem Gesichtspunkt der Unternehmensfortführung auf der Basis von Reproduktionswerten oder unter dem Gesichtspunkt der Unternehmenszerschla...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 202 BewG Betriebsergebnis

Ausgewählte Literaturhinweise: Eisele in R/T, BewG § 202 Betriebsergebnis, 2020; Eisele, Erbschaftsteuerreform, 2009; Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, 2008; Kowanda, Problemfelder bei der Bewertung ausländischer Beteiligungen im Ertragswertverfahren, ErbStB 2019; Kowanda, Betriebsprüfung bei Bewertungsfällen und Erbschaft- und Schenkungsteuer – eine Bestandsaufnahme, FR 201...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Zweck der Norm

Rz. 12 § 28a ErbStG wurde geschaffen, um einem der zentralen Kritikpunkte des BVerfG entgegenzuwirken. Das BVerfG hatte in seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, DStR 2015, 31, 49) kritisiert, dass auch sehr große Vermögen ohne irgendeine Art von Bedürftigkeitsprüfung in den Genuss der Verschonungsregelungen bis zur vollkommenen Steuerfreiheit kommen können. Dem soll die...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / I. Wertaufhellungszeitraum

Tz. 6 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Der Wertaufhellungszeitraum, der im Rahmen der Stichtagsbewertung zu beachten ist, erstreckt sich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wird (authorised for issue). Gibt das Unternehmen vor diesem Zeitpunkt Informationen über das Ergebnis oder andere ausgewählte Abschlussdaten bekannt, hat dies keinen Einf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Kategorisierung der Betriebsgrundstücke im Fall einer separaten Bewertung

Rz. 9 Für den Fall, dass nach den Vorschriften des ErbStG oder des BewG eine separate Bewertung eines Betriebsgrundstücks erforderlich wird, sieht § 99 BewG zwei Kategorien (Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen) vor, aus denen sich die anwendbaren Bewertungsvorschriften ergeben. Maßgeblich für die Zuordnung ist jeweils die isolierte Betrachtung des Grun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.1.4. Umwandlungsvorgänge (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Alt. 2)

Rz. 155 Umwandlungsvorgänge i. S. d. §§ 20, 24 UmwStG stellen veräußerungsgleiche Vorgänge dar, die grundsätzlich als Veräußerung gem. Satz 1 der Vorschrift zu behandeln sein müssten. Um wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen des Gewerbebetriebs innerhalb der Nachbehaltensfrist nicht zu bestrafen, wird die Einbringung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens in eine ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Grundbesitzwerte

Rz. 8 Wird Grundvermögen oder ein teilweise zu betrieblichen Zwecken genutztes Grundstück erworben, ist gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG der jeweilige Grundbesitzwert gesondert festzustellen. Das Grundvermögen umfasst nach § 176 Abs. 1 BewG neben dem Grund und Boden, den Gebäuden und sonstigen Bestandteilen sowie Zubehör auch Erbbaurechte sowie Wohnungs- und Teileigentum,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 33 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der bisherige Abs 4 des § 18 UmwStG ist durch das SEStEG zu § 18 Abs 3 UmwStG geworden, der bereits durch das StBereinG 1999 aufgehoben worden war. Der Inhalt der Vorschrift ist unverändert. Wegen der Änderung durch das JStG 2008 s Tz 2 und s Tz 56. Bei der Umwandlung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Pers wird der Über...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Herkunft aus vorhandenem Vermögen

Rz. 58 Auf der Ebene des Erwerbers ist zu klären, ob die Entrichtung der Steuer durch den Steuerschuldner zu einer Gefährdung des Betriebes führen würde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung über genügend übrige eigene Mittel verfügt, um die Steuer zu entrichten. Beim Anlegen eines solchen Maßstabes bedarf es einer genauen Rechtfe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.6.1 Betriebliche Immobilien

Rz. 178 Während die Voraussetzung betrieblicher Grundstücke bei gewerblichen Personengesellschaften sowie den Kapitalgesellschaften immer gegeben ist, da diese kein Privatvermögen kennen, erfordert die Annahme von Betriebs-Immobilien bei einem Einzelunternehmer eine Einzelfallentscheidung. Der Begriff "Betrieb" beschreibt in Verbundkonstellationen nicht die gesamte wirtschaf...mehr

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Einführung ErbStG / 7.3.1 Betriebsvermögen

Rz. 64 Dem Erwerber werden zwei Optionen eingeräumt: 1. Option: Das Kernstück der Regelung (§§ 13a, 13b ErbStG) geht von einer pauschalierten Festlegung des begünstigten Betriebsvermögens i. H. v. 85 % aus. 85 % werden (zunächst) nicht besteuert ("Abschlag von der Bemessungsgrundlage"), während die restlichen 15 % nach Berücksichtigung eines gleitenden Abzugsbetrags von 150.00...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3.3.1 Allgemeines

Rz. 64 Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert. Dies wird ausdrücklich in § 162 Abs. 1 Satz 1 BewG bzgl. des Wirtschaftsteils und durch § 167 Abs. 1 i. V. m. § 177 BewG für die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils konstatiert. Der gemeine Wert nach § 9 BewG entspricht dem Verkehrswert. Dies ergibt sich aus § 194 BauGB, in dem der Begriff des Verkehrswerts (Marktw...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Betriebsgrundstücke

Rz. 4 Grundstücke bzw. Grundstücksteile sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt werden oder dazu bestimmt sind (s. R 4.2 Abs. 7 EStR). Sie sind auch dann notwendiges BV, wenn sie trotz Vorliegens der vorstehend genannten Merkmale nicht bei der Gewinnermittlung als BV ausgewiesen, z. B. nicht bilanziert,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Besondere Feststellungen für die Erbschaft- und Schenkungssteuer

Rz. 21 Die Vorschriften der §§ 13a Abs. 4, 13b Abs. 10 ErbStG ergänzen die Regelung des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG. Sie regeln die gesonderten Feststellungen für die Verschonung von BV und Anteilen an nicht notierten KapG. Festzustellen sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die jährliche Lohnsumme sowie nach § 13b Abs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Stundung nach bis zum 30.06.2016 gültigem Recht

Rz. 36 Für eine Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG in der bis zum 30.06.2016 gültigen Fassung musste Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen übergehen. Anteile an PersG, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), gewerblich geprägten Gesellschaften (GmbH & Co. KG) und ähnliche Mitunternehmerschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 ES...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 5.2 Bundesanzeiger

Rz. 111 Die Vorschriften des BGB enthalten keine eigenen Publizitätsvorschriften für die rechtsfähige Stiftung. Das HGB enthält ebenfalls keine eigenständigen Rechnungslegungs- oder Publizitätsvorschriften für Stiftungen. Allerdings ist die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger (§ 325 Abs. 1 HGB) über § 9 Abs. 1 PublG für rechtsf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / X. Gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages (§ 34a Abs 9 u Abs 11 EStG)

Rn. 208 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Zuständig für den Erlass der Feststellungsbescheide über den nachversteuerungspflichtigen Betrag iSd § 34a Abs 3 S 2 EStG ist gemäß § 34a Abs 9 S 1 EStG das für die Einkommensbesteuerung des Einzelunternehmers bzw des jeweiligen Mitunternehmers gemäß § 19 AO zuständige Wohnsitz-FA. Der nachversteuerungspflichtige Betrag ist gemäß § 34a Abs ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Nachversteuerungsfälle nach § 34a Abs 6 EStG

Rn. 179 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Neben den in § 34a Abs 4 u 5 EStG aufgeführten Tatbeständen der (faktischen) Entnahme wurde in Abs 6 eine Regelung eingefügt, die durch das SchädlStPraktG v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) noch erweitert wurde und die Nachversteuerung bei Eintritt der folgenden Fälle anordnet: in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe iSd §§ 14, 16 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Übertragungsgewinn der Körperschaft (§ 3 UmwStG)

Tz. 4 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Nach § 3 Abs 1 UmwStG ist das übergehende Vermögen grds mit dem gW anzusetzen. Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 21ff. Nach § 3 Abs 2 UmwStG kann das übergehende Vermögen auf Antrag mit einem niedrigeren Wert (Bw oder Zwischenwert) angesetzt werden, soweit es BV der Übernehmerin wird und sichergestellt ist, dass es später der Besteuerung mit ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Grundzüge der Verschonung des Grundvermögens anhand eines Beispiels

Rz. 10 Die Anwendung der Regelung des § 13d ErbStG mag folgendes Beispiel verdeutlichen: Praxis-Beispiel Der Sohn erbt vom Vater ein selbstgenutztes Einfamilienhaus in Hamburg mit einem Verkehrswert von 400.000 EUR, eine vermietete Wohnimmobilie in Frankreich im Verkehrswert von 1.000.000 EUR und eine vermietete Wohnung in Florida, USA mit Verkehrswert 200.000 EUR. Zudem gehö...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Sachlicher Anwendungsbereich

Rn. 16 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Unbeschränkt und beschränkt StPfl, die in den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fallen (s Rn 13–15), können die Tarifbegünstigung des § 34a Abs 1 S 1 Hs 1 EStG für nicht entnommene Gewinne iSd Abs 2 aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) sowie selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) auf Antrag beanspruch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bereinigung des Ausgangswertes

Rz. 7 Der Ausgangswert (Bilanzgewinn) ist bewertungsrechtlich ggf. noch zu bereinigen, um nur solche Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen zuzulassen, die durch den "gewöhnlichen" Betrieb verursacht werden. Damit wird der Ausgangswert des einzelnen Betriebsergebnisses hinsichtlich solcher Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen korrigiert, die einmalig sind oder ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.1 Aktive Vermögenswerte

Rz. 22 Beim erbrechtlichen Vermögensübergang aktiver Vermögenswerte ist zu beachten: Aktive Werte sind sämtliche vermögensrechtlichen Güter (in der Sprache des BGB: Sachen, Rechte, Anwartschaften, Forderungen etc.). Ebenso sind die (in der Sprache des Steuerrechts) immateriellen Wirtschaftsgüter wie der Geschäfts- und Firmenwert oder ein immaterielles Einzel-Wirtschaftsgut vo...mehr

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ZErb 06/2022, Zur Auskunfts... / 1 Gründe

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Herausgabe von Nachlassgegenständen zugunsten einer Erbengemeinschaft und dies vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche geltend. Er und der Beklagte sind Abkömmlinge der am 20.10.2018 verstorbenen K., geborene S. (im Folgenden: Erblasserin), die von den Parteien sowie deren Bruder, dem...mehr

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AGS 06/2022, Fragen und Lös... / 1. Anfall

Rechtsanwalt A fällt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information nach der allgemeinen Regelung in Vorbem. 3 Abs. 2 VV eine Verfahrensgebühr an. In welcher Höhe diese entsteht, ergibt sich aus der maßgeblichen Gebührenvorschrift in Teil 3 VV.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Mehr- und Minderabführungen iSd § 14 Abs 3 und/oder Abs 4 KStG bei Beteiligung einer Organgesellschaft an einem Umwandlungsvorgang

Literaturhinweise: S § 14 KStG Tz 855ff und s § 14 KStG Tz 910ff. Tz. 60 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Bei einem umwandlungsbedingten Vermögensübergang auf eine OG können sich, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, Probleme hinsichtlich der Anwendung des § 14 Abs 3 KStG (Mehr- und Minderabführungen mit Verursachung in vororganschaftlicher Zeit) und des § 14 Abs 4 KStG (Mehr-...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.1.2. Aufgabe des Gewerbetriebs (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 HS 2)

Rz. 141 Als schädliche Veräußerung gilt gem. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 HS 2 ErbStG auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Dabei ist es irrelevant, ob die Aufgabe des Gewerbetriebs durch Entschluss des Steuerpflichtigen erfolgt oder, z. B. durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (R E 13a.13 Abs. 1 Satz 3 ErbStR), erzwungen wird (BFH vom 16.02.2005, BStBl II 2005, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Exemplarische Einführung: Aufbau- und Prüfungsschemata

Rz. 9 Zum besseren Verständnis der Neuregelung werden für Erwerbe ab 01.07.2016 Prüfungsschemata vorangestellt. Die verschiedenen Schemata hängen von der Erwerbsschwelle ab. Ein "führendes" Beispiel (leading case) führt in das komplexe Thema ein und erleichtert die Lektüre der Prüfungsschemata (s. 3.1 Rz. 11). Praxis-Beispiel Der kinderlose und geschiedene Unternehmer U will ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / XI. Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (§ 34a Abs 10 EStG)

Rn. 216 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Ebenfalls mit JStG 2009 eingeführt wurde § 34a Abs 10 EStG. Für den Fall der Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung ist es zur Verringerung des Ermittlungsaufwandes des Wohnsitz-FA (§ 19 AO) des StPfl möglich, dass das Betriebs-FA bzw das für die gesonderte Feststellung zuständige FA (§ 18 AO) dem Erstgenannten relevante Information...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Grundbesitzwertfeststellung

Rz. 2 Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ist die Belegenheit des (Betriebs-)Grundstücks bzw. des LaFo-Betriebs (§ 152 Nr. 1 BewG). Örtlich zuständig ist demnach das Lage-FA. Praxis-Beispiel E lebt in Stuttgart und erbt ein Grundstück. Das Grundstück ist in Esslingen belegen. Für...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Das Betriebsvermögen der freien Berufe

Rz. 5 Auch für den Umfang des freiberuflichen BV gelten die ertragsteuerrechtlichen Kriterien. Das gilt sowohl hinsichtlich des notwendigen Betriebsvermögens als auch hinsichtlich des gewillkürten Betriebsvermögens (s. R B 95 Abs. 3 ErbStR; Eisele in R/T, § 96 Rz. 2). Zum freiberuflichen BV gehören damit grds. alle Wirtschaftsgüter und Schulden, die auch bei der ertragsteuer...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3.3.2.4 Liquidationswert

Rz. 75 § 162 Abs. 3 und 4 i. V. m. § 166 BewG regelt die abweichende Bewertung des Wirtschaftsteils, insb. für den Fall der Veräußerung des ganzen Betriebs innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag; vgl. dazu die Berechnungsbeispiele in H B 166 Abs. 2 und Abs. 3 ErbStH. Der Nachbewertungs- und Nachversteuerungsvorbehalt entspricht den üblichen zivilrechtlicher Erbr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 12 Bewertung

Ausgewählte Literaturhinweise: Eisele, Erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung und Öffnungsklausel/Verkehrswertnachweis nach internationalen Bewertungsverfahren?, NWB 2007, 183; Eisele, Bewertungsvergleich für Zwecke der Rückanwendungsoption beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, NWB 2008, 1207; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1 Allgemeines

Tz. 63 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 § 18 Abs 3 S 2 UmwStG verhindert, dass die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 18 Abs 3 S 1 UmwStG dadurch umgangen werden kann, dass nicht der ganze Betrieb, sondern nur ein Teilbetrieb aufgegeben oder veräußert wird. Bei einer Pers-Ges als Übernehmerin verhindert die Regelung weiter, dass die GewStPflicht dadurch umgangen werden kann,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Land- und Forstwirtschaft ist grundsätzlich kein Gewerbebetrieb (Abs. 2)

Rz. 20 Gemäß § 95 Abs. 2 BewG gilt die Land- und Forstwirtschaft vorbehaltlich des § 97 BewG nicht als Gewerbebetrieb, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Kreutziger in K/S/S, § 95 Rz. 39): Es muss sich um einen Betrieb der Land- und Fortwirtschaft handeln. Die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 28 Abs. 1 ErbStG hat ein Erwerber begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG, der dieses von Todes wegen erwirbt, einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf dieses Vermögen entfallenden Steuer für bis zu sieben Jahre, sofern er einen entsprechenden Antrag stellt. Die gestundete Steuer ist dann dem FA in sieben Jahresbeträgen zu entrichten, wobei der erst...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.1 Anwendungsbereich des inländischen Betriebsvermögens

Rz. 22 Begünstigungsfähig ist gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG das inländische Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs, einer Beteiligung an einer Personengesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 1 BewG oder eines Anteils daran, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder eines Anteils daran sowie von entsprec...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2.1.1 Grundsatz

Rz. 805 Der dem Erbfall am nächsten kommende Fall der vorweggenommenen Erbfolge ist die unentgeltliche Übertragung des Vermögens des Übergebers an den Übernehmer (präsumtiver Erbe). In diesem Falle liegt grundsätzlich ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Vorgang vor. Der Übernehmer führt (zwingend) die Buchwerte fort (§§ 6 Abs. 3, 23 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 11d EStDV), der Ü...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Inanspruchnahme des ArbG bei ESt-Veranlagung des ArbN (§ 42d Abs 3 S 3 EStG)

Rn. 42 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gemäß § 42d Abs 3 S 3 EStG kann der ArbG auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der ArbN zur ESt veranlagt wird. Trotz § 42d Abs 3 S 3 EStG kann es nach wie vor geboten sein, den ArbN vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn iRd bevorstehenden Veranlagung die LSt ebenso schnell und einfach bei diesem nacherhoben werden kann (glA Krüger in ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3.3.2.1 Umfang

Rz. 68 In § 160 Abs. 2 Satz 1 BewG wird der Umfang des Wirtschaftsteils – nach den bewährten Regelungen des § 34 BewG – festgelegt und werden die Nutzungen als Gesamtheit der jeweils hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter abschließend aufgezählt. Der Begriff "Nutzung" umfasst alle Wirtschaftsgüter, die ihrem entsprechenden Zweck dienen. Besteht ein Betrieb nur aus einer Nutzung,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3.3.2.3 Mindestwert

Rz. 74 Im Durchschnitt erwirtschaften kleine und mittlere land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur einen geringen oder gar negativen Reinertrag. Der sich daraus ergebende rechnerische Ertragswert stellt für die Erbschaftsbesteuerung keine plausible und gerechtfertigte Ausgangsbasis dar. Daher ist nach § 164 BewG ein Mindestwert anzusetzen. Das Verfahren zur Ermittlung des...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.1 Grundsatz

Rz. 24 Die Antwort auf die Frage, ob einzelne Bestandteile i. S. d. § 94 Abs. 2 BGB nach Bewertungsrecht Teile von Gebäuden oder BVO sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Als BVO können dabei nur Vorrichtungen angesehen werden, mi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.1.2 Detailfragen und Berechnungsbeispiele

Rz. 333 Die Finanzverwaltung folgt in Altfällen (vor dem 01.01.2009) der Rechtsprechung des BFH zur gemischt-freigebigen Zuwendung und hat zu Detailfragen der Berechnung in R E 17 ErbStR 2003 Stellung genommen. In Neufällen (ab dem 01.01.2009) wendet sie die Einheitstheorie an. Rz. 334 Gem. R E 7.4 Abs. 1 Satz 2 ErbStR ermittelt sich die Bereicherung des Bedachten beim Besteh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.1 Betroffener Personenkreis

Rz. 6 Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung von fremdem Vermögen befasst, fällt unter die Anzeigepflicht des Abs. 1. Der Anwendungsbereich eines Verwahrers oder Verwalters ist dabei weit auszulegen und umfasst z. B. Kreditinstitute, Bausparkassen, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare mit Ander- oder Treuhandkonten, sonstige Treuhänder, Pensions- und Unters...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 14.2 Wirtschaftlich nicht belastende Schulden

Rz. 265 Grundsätzlich kann das Verwaltungsvermögen (mit Ausnahme des jungen Verwaltungsvermögens) durch alle Schulden gemindert werden. Jedoch ordnet § 13b Abs. 8 S. 2 ErbStG ein Verrechnungsverbot für wirtschaftlich nicht belastende Schulden an, diese können nicht mit Verwaltungsvermögen saldiert werden. Rz. 266 Was unter dem Begriff der wirtschaftlich nicht belastenden Schu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.1 Allgemeines

Tz. 22 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Bereits nach früherer Verw-Auff sind Umwandlungsvorgänge auf der Ebene des OT, wenn es darum geht, eine "Organschaftspause" zu vermeiden oder darum, eine in den Umwandlungsvorgang einbezogene Gesellschaft ab dem stlichen Übertragungsstichtag in einen Organkreis einzubinden, deutlich unproblematischer als solche auf der Ebene der OG. Die Fin-V...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.7.4 Exkurs: Erweiterter Anwendungsbereich der Universalsukzession

Rz. 80 Der Rechtskomfort der Gesamtrechtsnachfolge (ein Vorgang löst den Übergang aller Wirtschaftsgüter des Übergebers aus) wurde erkannt und blieb nicht dem Übergang von Todes wegen vorbehalten. So ist durch § 2 UmwG – mit Wirkung ab 1995 – ein Instrument geschaffen worden, Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge privatautonom umzustrukturieren. Der Auslöser ist dabe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.3.3 Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach dem BewG (§ 11 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. §§ 199 ff. BewG)

Rz. 48 Zur Ermittlung des gemeinen Werts eines nicht notierten Anteils an einer KapG kann auch das (neue) vereinfachte Ertragswertverfahren nach dem BewG angewendet werden. Die Vorschriften für das vereinfachte Ertragswertverfahren befinden sich in einem neuen 6. Abschnitt des 2. Teils des BewG (§ 11 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. §§ 199 bis 203 BewG). Sind branchentypisch ertragswe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 14.3 Berücksichtigung des durchschnittlichen Schuldenstands

Rz. 268 Schließlich ist gemäß § 13b Abs. 8 S. 2 2. HS ErbStG eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungsvermögen ausgeschlossen, soweit die Summe der Schulden den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) übersteigt. Dies gilt nicht, soweit die Erhöhung des Schuldenstands durch die Betriebstätigkeit veranlasst...mehr