Rz. 111

Die Vorschriften des BGB enthalten keine eigenen Publizitätsvorschriften für die rechtsfähige Stiftung. Das HGB enthält ebenfalls keine eigenständigen Rechnungslegungs- oder Publizitätsvorschriften für Stiftungen. Allerdings ist die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger (§ 325 Abs. 1 HGB) über § 9 Abs. 1 PublG für rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts anwendbar, wenn die Stiftung selbst ein Gewerbe betreibt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 PublG). Damit können auch gemeinnützige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die einen Betrieb (Zweckbetrieb, steuerpflichtiger Betrieb oder Betrieb gewerblicher Art) führen, offenlegungspflichtig sein (vgl. IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen, IDW RS HFA 5, Tz. 3.1.1.2). Eine Offenlegungspflicht kann sich für bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Stiftungen auf spezialgesetzlicher Grundlage ergeben (z. B. EnWG, Krankenhausbuchführungsverordnung, Pflegebuchführungsverordnung, Werkstättenverordnung, Heimgesetz, Rettungsdienstgesetz, Kindergartengesetz). Zu beachten sind bei der Prüfung einer etwaigen Offenlegungspflicht jedoch die Wertschwellen des § 1 Abs. 1 PublG.

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