Ausgewählte Literaturhinweise:

Eisele, Erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung und Öffnungsklausel/Verkehrswertnachweis nach internationalen Bewertungsverfahren?, NWB 2007, 183; Eisele, Bewertungsvergleich für Zwecke der Rückanwendungsoption beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, NWB 2008, 1207; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens/Komplexe Änderungen durch Neuregelung, NWB 2009, 3997; Eisele, Nutzungsüberlassung in der Land- und Forstwirtschaft – Einordnung und Abgrenzung/Bewertung von Verpachtungsbetrieben, NWB 2015, 1381; Krause, Grundbesitzbewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft/Ermittlung des Wirtschaftswerts, des Mindestwerts und des Fortführungswerts, NWB 2012, 1768; Krause, Grundbesitzbesteuerung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft/Anwendungsfragen, Praxisprobleme und Lösungsansätze, NWB 2012, 3864; Pahlke, Der Erbschaftsteuerbeschluss des BVerfG, NWB 2007, 1575.

Ausgewählte Rechtsprechung:

BVerfG vom 07.11.2006, BStBl II 2007, 192,

BFH vom 22.05.2002, BStBl II 2002, 598.

1 Einführung

1.1 Überblick zu § 12 ErbStG

 

Rz. 1

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet gem. § 1 Abs. 1 ErbStG Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und Familienstiftungen. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Um mittels des in § 19 Abs. 1 ErbStG verankerten Steuertarifs zu einem in Geld zu entrichtenden Steuerbetrag zu gelangen, müssen die dem steuerpflichtigen Erwerb unterliegenden Vermögenswerte (einschließlich der Nachlassverbindlichkeiten) in einem Geldbetrag ausgewiesen werden. Bei nicht in Geld ausgedrückten Vermögenswerten ist deshalb die Umrechnung in einen Geldwert mittels vorgegebener Bewertungsverfahren erforderlich, um eine Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld zu erhalten (Bewertungsebene). Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz selbst regelt diese Bewertung nicht, sondern verweist durch § 12 ErbStG auf die entsprechenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes (Verweisungsnorm). Das gilt sowohl hinsichtlich der Abgrenzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten als auch der Wertermittlung selbst. Welche Vorgänge der Erbschaft- und Schenkungsteuer dem Grunde nach unterliegen, klärt § 12 ErbStG hingegen nicht. § 12 ErbStG ist für alle Besteuerungstatbestände des § 1 ErbStG anzuwenden.

 

Rz. 2

§ 12 ErbStG ist als Brückenvorschrift zu den entsprechenden Bewertungsvorschriften des BewG zu verstehen:

  1. § 12 Abs. 1 ErbStG: Geltung der allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG und Bewertung des übrigen Vermögens nach den §§ 1 bis 16 BewG.
  2. § 12 Abs. 2 ErbStG: Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften.
  3. § 12 Abs. 3 ErbStG: Bewertung von inländischem Grundbesitz (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Grundstücke, Betriebsgrundstücke).
  4. § 12 Abs. 4 ErbStG: Bewertung von Bodenschätzen, die zum übrigen Vermögen gehören.
  5. § 12 Abs. 5 ErbStG: Bewertung des inländischen Betriebsvermögens.
  6. § 12 Abs. 6 ErbStG: Bewertung bei Erwerb eines Anteils an bestimmten Wirtschaftsgütern und Schulden.
  7. § 12 Abs. 7 ErbStG: Bewertung von ausländischem Grundbesitz und ausländischem
    Betriebsvermögen nach § 31 BewG.
 

Rz. 3

Die nachfolgenden Kommentierungen verschaffen einen Ein- und Überblick über die durch § 12 ErbStG anzuwendenden Vorschriften des BewG. Sie ermöglichen einen kompakten, übersichtlichen und praxisnahen Zugriff auf die bewertungsrechtlichen Vorgaben, so dass im Rahmen von Schenkungsvorhaben, erbrechtlichen Gestaltungen oder der Erstellung der jeweiligen Steuererklärungen die grundlegenden Fragen beantwortet werden können.

 

Rz. 4–9

vorläufig frei

1.2 Bedarfsbewertung

1.2.1 Allgemeines

 

Rz. 10

Die Bewertungsvorschriften nach dem BewG haben in der steuerlichen Praxis eine vielfältige Bedeutung. So ermitteln sie die Grundlagen sowohl für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Grundsteuer sowie die Grunderwerbsteuer als auch für andere Steuerarten, so z. B. für die Einkommensteuer, wenn es um das Kapitalisieren von Renten geht. Es wird zwischen der Einheitsbewertung (zukünftig = Grundsteuerbewertung), der Bedarfsbewertung und der speziellen Bewertung unterschieden. Während die Einheitsbewertung (Grundsteuerbewertung) ihre wichtigste Funktion nur noch für die Grundsteuer hat (daneben z. B. noch für § 9 Nr. 1 GewStG, § 13a EStG oder § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO), wird für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Bedarfsbewertung (Begriff u. E. wegen seiner Anlassgebundenheit für alle Vermögensarten verwendbar) benötigt. Unter der speziellen Bewertung versteht man die Bewertung verschiedener Vermögenswerte für die jeweilige Besteuerungsgrundlage innerhalb anderer Steuerarten, so z. B. die Bewertung eines Nießbrauchs für Zwecke der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

 

Rz. 11

Systematisch ist wie folgt vorzugehen:

  1. Abgrenzung der einzelnen wirtschaftlichen Einheiten und Zuordnung zur jeweiligen Vermögensart.
  2. Bewertung der einzelnen wirtschaftlichen Einheiten (Bewertungsebene, § 12 ErbStG i. V. m. BewG).
  3. E...

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