Rz. 6

Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung von fremdem Vermögen befasst, fällt unter die Anzeigepflicht des Abs. 1. Der Anwendungsbereich eines Verwahrers oder Verwalters ist dabei weit auszulegen und umfasst z. B.

  • Kreditinstitute,
  • Bausparkassen,
  • Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare mit Ander- oder Treuhandkonten,
  • sonstige Treuhänder,
  • Pensions- und Unterstützungskassen.
 

Rz. 7

Darüber hinaus liegt auch in folgenden Fällen eine Anzeigeverpflichtung vor:

  • bei Versicherungsunternehmen geführte Beitragsdepots, die zunächst mit einem Einmalbetrag angelegt und aus denen dann die laufenden Versicherungsbeiträge umgebucht werden (insoweit besteht die Anzeigepflicht nach Abs. 1 und nicht nach Abs. 3),
  • Bestattungsunternehmen mit sog. Bestattungsvorsorgeverträgen (s. H E 33 "Anzeigepflicht bei Bestattungsvorsorge-Treuhandkonten" ErbStH 2011),
  • Treuhänder-Kommanditisten bei Grundvermögensgesellschaften für Anteile des Treugebers an einem geschlossenen Immobilienfonds,
  • Beteiligungstreuhänder an einer Kapitalanlage-Grundstücksgesellschaft-GbR für Anteile des Treugebers,
  • Kommunen als Amtsvormund oder Pfleger von betreuten Personen für in kommunalem Gewahrsam befindliches Vermögen,
  • Vermögensverwaltungs- oder Vermögensbetreuungsgesellschaften je nach Vertragsgestaltung (beispielsweise bei unmittelbarer Verwertungs- und tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit auf ein Depot),
  • Unternehmen, die außerhalb der Bankenbranche Schließ- oder Tresorfächer anbieten.

Speziell der Bereich der Kreditinstitute ist vielschichtig und streitbefangen. Allein zur Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen sollte eine gleichmäßige Anzeigepflicht für alle Institute gewährleistet sein. Der BFH hatte in den vergangenen Jahren auch über die Meldepflicht von bei einer ausländischen Zweigstelle geführtem Vermögen einer inländischen Bank zu entscheiden (s. BFH vom 31.05.2006, BStBl II 2007, 49). Dabei bestätigte er die Rechtsauffassung der FinVerw, wonach ein inländischer Vermögensverwahrer oder -verwalter verpflichtet ist, in die Anzeige nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden. Mit Beschluss vom 01.10.2014 (BStBl II 2015, 232) legte der BFH dem EuGH die Frage des möglichen Verstoßes einer erbschaftsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im EU-Ausland gegen die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit zur Entscheidung vor. Letztlich bestätigte der EuGH mit seinem Urteil vom 14.04.2016 (BFH/NV 2016, 991, nachfolgend BFH vom 16.11.2016, BStBl II 2017, 413) die Anzeigepflicht zugunsten des deutschen Fiskus. Gleiches gilt auch bei unselbstständigen Zweigniederlassungen ausländischer Banken im Inland, welches ebenfalls eine inländische Anzeigepflicht auslöst (s. Wachter, ZErb 2004, 90). Der Anzeigepflicht unterliegen jedoch nicht Banken, die ihre Auslandsniederlassungen als rechtlich selbstständige Banken umgestaltet haben (s. Werkmüller, ZEV 2007, 232).

 

Rz. 8–10

vorläufig frei

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