Rz. 10

Die Anwendung der Regelung des § 13d ErbStG mag folgendes Beispiel verdeutlichen:

 
Praxis-Beispiel

Der Sohn erbt vom Vater ein selbstgenutztes Einfamilienhaus in Hamburg mit einem Verkehrswert von 400.000 EUR, eine vermietete Wohnimmobilie in Frankreich im Verkehrswert von 1.000.000 EUR und eine vermietete Wohnung in Florida, USA mit Verkehrswert 200.000 EUR. Zudem gehört zur Erbmasse eine vermietete Wohnung in München mit einem Verkehrswert von 300.000 EUR, die an die Schwester des Vaters im Wege des Vermächtnisses übergehen soll. Darüber hinaus erbt der Sohn den väterlichen Betrieb, in dem ein betrieblich genutztes Grundstück (Verkehrswert 150.000 EUR) mit 50.000 EUR Steuerwert bilanziert ist (Verkehrswert des Betriebes ohne Grundstück 500.000 EUR).

Lösung:

Jeweils ist der Verkehrswert oder auch gemeine Wert der Immobilien die Bemessungsgrundlage. Für das Einfamilienhaus kann kein weiterer Abschlag vorgenommen werden, da es nicht vermietet ist. Da der Sohn das Haus nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen wird, unterliegt es der vollen Versteuerung. Von der Bemessungsgrundlage für die Immobilie in Frankreich kann ein 10 %iger Abschlag, mithin 100.000 vorgenommen werden. Der Steuerwert der Bereicherung hierfür beträgt mithin 900.000 EUR. Die Wohnung in den USA ist ebenfalls mit dem vollen Verkehrswert anzusetzen, da sie nicht verschont werden kann, denn ihre Belegenheit liegt nicht in der EU/EWR. Die Wohnung in München ist der Verschonung für den Sohn ebenfalls nicht zugänglich, da sie an die Schwester weitergegeben werden soll. Erworben hat der Sohn zudem den väterlichen Betrieb, in dessen Bilanz ein weiteres Grundstück enthalten ist. Da dies betrieblich genutzt wird, ist es dem Betriebsvermögen i. S. d. § 13a ErbStG zuzurechnen. Auch dieses Grundstück muss mit dem Verkehrswert und kann nicht mit dem Steuerbilanzwert angesetzt werden. Der Verschonung nach § 13d ErbStG ist dieses Grundstück nicht zugänglich, da es zu einem Betriebsvermögen i. S. d. § 13a ErbStG gehört. Insgesamt kann aber das BV zunächst mit einem Verschonungsabschlag von 85 % versehen werden, der auch das Grundstück umfasst. Diese Verschonung steht aber unter der Nachversteuerungsdrohung des § 13a Abs. 5 ErbStG. Außerdem kann für das Betriebsvermögen der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG angewendet werden. Mithin errechnet sich folgende Bemessungsgrundlage:

Der Sohn kann einen Freibetrag i. H. v. 400.000 EUR abziehen, so dass er einen steuerpflichtigen Erwerb i. H. v. 1.100.000 EUR tätigt. Dieser ist mit 19 % zu versteuern, so dass zunächst 209.000 EUR Erbschaftsteuer zu zahlen sind.

Für die Schwester ergibt sich folgende Berechnung: Sie erwirbt eine vermietete Wohnimmobilie, für die sie die Verschonung nach § 13d Abs. 1 ErbStG von 10 % in Anspruch nehmen kann. Ihr steuerpflichtiger Erwerb beträgt 300.000 EUR abzüglich 30.000 EUR, mithin 270.000 EUR. Hierauf kann sie einen Freibetrag von 20.000 EUR geltend machen, so dass ein Betrag i. H. v. 250.000 EUR mit 20 % zu versteuern ist. Es fällt ein Betrag i. H. v. 50.000 EUR Erbschaftsteuer für die Schwester an.

Hier wird deutlich, dass es für das Grundvermögen nur in geringen Ausnahmen Verschonungsabschläge gibt. Letztlich ist nur das innerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes belegene, zu Wohnzwecken vermietete Grundvermögen privilegiert, wenn es nicht zu einem begünstigen Betriebsvermögen gehört und nicht weiterübertragen werden muss.

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