Rz. 68

In § 160 Abs. 2 Satz 1 BewG wird der Umfang des Wirtschaftsteils – nach den bewährten Regelungen des § 34 BewG – festgelegt und werden die Nutzungen als Gesamtheit der jeweils hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter abschließend aufgezählt. Der Begriff "Nutzung" umfasst alle Wirtschaftsgüter, die ihrem entsprechenden Zweck dienen. Besteht ein Betrieb nur aus einer Nutzung, entspricht der Wert dieser Nutzung gleichzeitig dem Wirtschaftswert. Durch § 160 Abs. 2 Satz 2 BewG werden die Sondernutzungen von der landwirtschaftlichen Nutzung abgegrenzt. Weitere Ausführungen (insbesondere die Definition der einzelnen Nutzungen, Nutzungsteile) enthalten R B 160.1 bis 160.20 ErbStR i. V. m. den entsprechenden ErbStH.

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