Rz. 7

Der Ausgangswert (Bilanzgewinn) ist bewertungsrechtlich ggf. noch zu bereinigen, um nur solche Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen zuzulassen, die durch den "gewöhnlichen" Betrieb verursacht werden. Damit wird der Ausgangswert des einzelnen Betriebsergebnisses hinsichtlich solcher Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen korrigiert, die einmalig sind oder jedenfalls den zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen ­(s. Mannek in S/L, § 202 Rz. 10).

 

Rz. 8

Die nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG vorzunehmenden Hinzurechnungen erhöhen den Ausgangswert und die nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BewG vorzunehmenden Abzüge mindern ihn, sofern sie vorab den Gewinn entsprechend beeinflusst haben. Damit führen die Hinzurechnungen zu einem höheren Ertragswert, während die Abzüge das Gegenteil bewirken. Folglich können die Korrekturen Auswirkungen auf die spätere Belastung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer haben. Diese (neutralisierenden) Korrekturen sollen erreichen, dass der Ertrag, der zur Bewertung herangezogen wird, nicht durch steuerliche Sondervorschriften oder einmalige Vermögensvorgänge beeinflusst wird. Diese Vorgehensweise ist dem Stuttgarter Verfahren nachgebildet (s. R 99 Abs. 1 Satz 5 ErbStR 2003).

 

Rz. 9

Den §§ 201, 202 BewG i. V. m. R B 202 Abs. 3 ErbStR i. V. m. H B 202 ErbStH folgend, lässt sich die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresertrags grds. wie folgt darstellen:

 
Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag ­abgelaufenen Wirtschaftsjahre Wj. ./. 3 Wj. ./. 2 Wj. ./. 1
Bilanzgewinn (Ausgangswert)      
Hinzuzurechnen sind:      

A) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a BewG:

Investitionsabzugsbeträge, soweit sie den Gewinn gemindert haben, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen
+ + +

B) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b BewG:

Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche WG
+ + +

C) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG:

einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen
+ + +

D) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d BewG:

im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann
+ + +

E) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e BewG:

der Ertragsteueraufwand (bei Einzelunternehmen nur Gewerbesteuer betroffen)
+ + +

F) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f BewG:

Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen (§ 200 Abs. 2 BewG) sowie im Zusammenhang mit innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegten WG (§ 200 Abs. 4 BewG)
+ + +
Summe der Hinzurechnungen      
Abzuziehen sind:      

A) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a BewG:

gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG
./. ./. ./.

B) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b BewG:

einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge
./. ./. ./.

C) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c BewG:

im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann
./. ./. ./.

D) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d BewG:

ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist
./. ./. ./.

E) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e BewG:

Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (bei Einzelunternehmen nur Gewerbe­steuer betroffen)
./. ./. ./.

F) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. f BewG:

Erträge, die im Zusammenhang mit Vermögen i. S. d. § 200 Abs. 2 bis 4 BewG stehen
./. ./. ./.

G) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BewG:

Hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden.
     
Summe der Abzüge      
Betriebsergebnisse vor Ertragsteueraufwand      

§ 202 Abs. 3 BewG:

Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Abs. 1 oder Abs. 2 um 30 % zu mindern.
./. ./. ./.
Betriebsergebnisse/Jahr      
Summe      
Durchschnittlicher Jahresertrag (Summe/3)      

Auf einige Hinzurechnungen und Kürzungen soll gesondert eingegangen werden:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge