Rz. 7
Der Ausgangswert (Bilanzgewinn) ist bewertungsrechtlich ggf. noch zu bereinigen, um nur solche Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen zuzulassen, die durch den "gewöhnlichen" Betrieb verursacht werden. Damit wird der Ausgangswert des einzelnen Betriebsergebnisses hinsichtlich solcher Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen korrigiert, die einmalig sind oder jedenfalls den zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen (s. Mannek in S/L, § 202 Rz. 10).
Rz. 8
Die nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG vorzunehmenden Hinzurechnungen erhöhen den Ausgangswert und die nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BewG vorzunehmenden Abzüge mindern ihn, sofern sie vorab den Gewinn entsprechend beeinflusst haben. Damit führen die Hinzurechnungen zu einem höheren Ertragswert, während die Abzüge das Gegenteil bewirken. Folglich können die Korrekturen Auswirkungen auf die spätere Belastung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer haben. Diese (neutralisierenden) Korrekturen sollen erreichen, dass der Ertrag, der zur Bewertung herangezogen wird, nicht durch steuerliche Sondervorschriften oder einmalige Vermögensvorgänge beeinflusst wird. Diese Vorgehensweise ist dem Stuttgarter Verfahren nachgebildet (s. R 99 Abs. 1 Satz 5 ErbStR 2003).
Rz. 9
Den §§ 201, 202 BewG i. V. m. R B 202 Abs. 3 ErbStR i. V. m. H B 202 ErbStH folgend, lässt sich die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresertrags grds. wie folgt darstellen:
Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre | Wj. ./. 3 | Wj. ./. 2 | Wj. ./. 1 |
---|---|---|---|
Bilanzgewinn (Ausgangswert) | |||
Hinzuzurechnen sind: | |||
Investitionsabzugsbeträge, soweit sie den Gewinn gemindert haben, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen | + | + | + |
Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche WG | + | + | + |
einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen | + | + | + |
im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann | + | + | + |
der Ertragsteueraufwand (bei Einzelunternehmen nur Gewerbesteuer betroffen) | + | + | + |
F) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f BewG: Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen (§ 200 Abs. 2 BewG) sowie im Zusammenhang mit innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegten WG (§ 200 Abs. 4 BewG) |
+ | + | + |
Summe der Hinzurechnungen | |||
Abzuziehen sind: | |||
A) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a BewG: gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG |
./. | ./. | ./. |
einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge | ./. | ./. | ./. |
im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann | ./. | ./. | ./. |
ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist | ./. | ./. | ./. |
Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (bei Einzelunternehmen nur Gewerbesteuer betroffen) | ./. | ./. | ./. |
F) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. f BewG: Erträge, die im Zusammenhang mit Vermögen i. S. d. § 200 Abs. 2 bis 4 BewG stehen |
./. | ./. | ./. |
Hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden. | |||
Summe der Abzüge | |||
Betriebsergebnisse vor Ertragsteueraufwand | |||
Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Abs. 1 oder Abs. 2 um 30 % zu mindern. | ./. | ./. | ./. |
Betriebsergebnisse/Jahr | |||
Summe | |||
Durchschnittlicher Jahresertrag (Summe/3) |
Auf einige Hinzurechnungen und Kürzungen soll gesondert eingegangen werden:
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