Rz. 805

Der dem Erbfall am nächsten kommende Fall der vorweggenommenen Erbfolge ist die unentgeltliche Übertragung des Vermögens des Übergebers an den Übernehmer (präsumtiver Erbe). In diesem Falle liegt grundsätzlich ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Vorgang vor. Der Übernehmer führt (zwingend) die Buchwerte fort (§§ 6 Abs. 3, 23 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 11d EStDV), der Übergeber hat weder einen Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG noch nach §§ 22, 23 EStG. Dies gilt selbst dann, wenn der Übernehmer neben den Aktiva des Betriebs auch dessen Passiva (Betriebsschulden) übernimmt und Letztere die Buchwerte der Aktiva übersteigen (BMF vom 13.01.1993, BStBl I 1993, 80, Tz. 29, 30). Erforderlich ist dann allerdings, dass das negative Kapitalkonto durch die stillen Reserven (einschl. Firmenwert) ausgeglichen werden kann (BFH vom 10.03.1998, BStBl II 1999, 269; Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rn. 69). Im Übrigen stellt die Übernahme von Betriebsschulden keine Gegenleistung dar, da der Betrieb als Summe aus Aktiva und Passiva übertragen wird (BFH GrS vom 05.07.1990, BStBl II 1990, 847; BFH vom 26.03.1991, BStBl II 1992, 472; BFH vom 11.12.1997, BFH/NV 1998, 836).

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