Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / c) Folgerungen für die Vertragsgestaltung

Rz. 33 Auf alle Fälle ist der Problematik des § 1586b BGB bei der Ausgestaltung von Erb- und Pflichtteilsverzichten besondere Bedeutung beizumessen.[59] Da der Kautelarjurist grundsätzlich den sichersten Weg gehen soll, muss davon ausgegangen werden, dass auch ein Pflichtteilsverzicht die Haftung der Erben des unterhaltspflichtigen Ehegatten ausschließt. Wenn dies nicht gewo...mehr

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§ 5 Der Nachlass als wertbi... / VI. ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 55 Nicht anzusetzen sind insbesondere folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / b) Konkrete Berührungspunkte zum Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 38 Konkrete Berührungspunkte zu dieser aktuellen Entwicklung im Ehevertragsrecht ergeben sich aus zwei Umständen: Zum einen werden zu Recht Erb- und insbesondere Pflichtteilsverzichte im Zusammenhang mit ehevertraglichen Regelungen und Scheidungsvereinbarungen getroffen, um auch im Falle des Todes eines Ehegatten zu einer sachgerechten Regelung zu gelangen. Im Rahmen der...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / I. Pflichtteile im ausländischen Erbrecht

Rz. 1 Nur wenige Rechtsordnungen gewähren eine absolute Testierfreiheit, ohne dass bestimmten Angehörigen zwingende Rechte irgendeiner Art gegen den Nachlass zukommen.[1] In kaum einem anderen Rechtsgebiet schlagen sich traditionell und kulturell bedingte politisch-gesellschaftliche Grundanschauungen und ihre Änderungen so deutlich nieder wie im Pflichtteilsrecht. Das gilt z...mehr

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§ 19 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 113 Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Auch der eingetragene Lebenspartner hat unter den oben (vgl. Rdn 110) genannten Voraussetzungen ein Pflichtteilsrecht.[107] Gem. Art. 1829 griech. ZGB gelten Beschränkungen des Pflichtteils durch Testament als nicht geschrieben. Hieraus folgt, dass pflichtteilswidrige Verfügungen...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / a) Grundzüge

Rz. 72 Prinzipiell können die Erben verlangen, dass ihnen gegenüber die Vermächtnisnehmer und Auflagebegünstigten die Pflichtteilslast[114] nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Nachlass tragen. Dies gilt allerdings nur, soweit sich aus den Ausnahmetatbeständen der §§ 2321 bis 2322 BGB nichts anderes ergibt und sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2324 BGB)...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 7. Verjährung bei nicht anerkannter Vaterschaft

Rz. 326 Nach § 1600d Abs. 4 BGB besteht ein materiell-rechtliches Verbot, familien- und erbrechtliche Ansprüche im Verhältnis zwischen Vater und Kind bzw. auch gegenüber einem Dritten bis zur Rechtskraft des die nichteheliche Vaterschaft feststellenden Beschlusses geltend zu machen. Klagt der Pflichtteilsberechtigte daher vor Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft auf d...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 4. Rechtsanwendung aus deutscher Sicht

Rz. 131 Seit Inkrafttreten der EUErbVO kommt es aus deutscher Sicht bei der objektiven Anknüpfung auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers nicht mehr an. Der deutsche Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland wird ausschließlich nach deutschem Erbrecht beerbt. Für seine im Vereinigten Königreich belegenen Immobilien gilt zwar aus Sicht der dortigen Gerichte das ...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / Literaturtipps

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§ 18 Internationales Pflich... / I. Allgemeiner Umfang des Erbstatuts nach der EUErbVO

Rz. 126 Das Erbstatut nach der EUErbVO umfasst sämtliche Fragen der Erbfolge. Das betrifft sowohl die Fragen der Erbberufung als auch des Erbgangs. Art. 23 EUErbVO enthält insoweit eine ausführliche Aufzählung der erfassten Fragen. Im Wesentlichen ausgenommen sind hierbei die Fragen, die dem Errichtungsstatut unterstellt werden (Art. 26 EUErbVO), und die Fragen der formellen...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 34. Südafrika

Rz. 508 Das südafrikanische internationale Erbrecht entspricht weitgehend dem englischen Kollisionsrecht (siehe Rdn 120). Das Haager Testamentsformübereinkommen ist seit dem 4.12.1970 in Kraft. Das Recht der Testamente und das Nachlassverfahrensrecht sind ebenfalls dem englischen System entlehnt. Rz. 509 Pflichtteilsrechte sind dem modernen staatlichen Recht unbekannt. Bedürf...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 377 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, gilt das schwedische Gesetz betreffend internationale Rechtsverhältnisse in Nachlasssachen vom 5.3.1937.[402] Gem. Kap. 1 § 1 des Gesetzes unterliegt die Erbfolge dem Heimatrecht des Erblassers.[403] Dies gilt ausdrücklich auch für Unterhaltsansprüche gesetzlicher Erben gegen den Nachlass. Damit folgt Schweden...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Hingabe von Wirtschaftsgütern als Leistung an Erfüllungs statt

Rz. 212 Anders kann dies hingegen sein, wenn Wirtschaftsgüter an Erfüllungs statt für Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. § 364 BGB auf den Pflichtteilsberechtigten übertragen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Hingabe der Wirtschaftsgüter aus dem Nachlass selbst erfolgt oder andere Wirtschaftsgüter betroffen sind. Handelt es sich bei der Hingabe...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / 2. Aufschiebend bedingter Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 7 Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen die erbrechtlichen Verhältnisse mit Eintritt des Erbfalls feststehen. Nicht unumstritten ist daher, ob ein Erbverzicht – der grundsätzlich auch bedingt abgeschlossen werden kann[8] – dahingehend möglich ist, dass die aufschiebende Bedingung für seine Wirksamkeit auch erst nach dem Erbfall eintritt. Jedoch wird dies von der ganz h...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 213 Zu den pflichtteilsberechtigten Personen (legittimari) gehören gem. Art. 536 Abs. 1 C.C. der Ehegatte – sowie die Mitglieder einer eingetragenen Partnerschaft, die ehelichen und unehelichen Kinder und die ehelichen Aszendenten (also auch die Großeltern, nicht aber die nichtehelichen Aszendenten). Im Rahmen der Erbfolge nach Stämmen rücken die weiter entfernten – ehel...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / c) Angleichung auf kollisionsrechtlicher Ebene

Rz. 267 Schwierigkeiten wirft die genannte Methode auf, wenn die beteiligten Rechte eine unterschiedliche Form der Beteiligung gewähren, die nicht miteinander verrechenbar sind, beispielsweise statt des vollen Eigentums Unterhaltsrenten, Vorerben-, Nießbrauchs- oder Nutzungsrechte. Die Umrechnung der güterrechtlichen Ausgleichsansprüche in Noterbquoten ist bisweilen mit erhe...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / II. Neue Pflichtteilsberechtigte

Rz. 118 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird bestimmt durch die Pflichtteilsquote und den Wert des Nachlasses. Die Pflichtteilsquote ist ihrerseits abhängig von der Zahl der Pflichtteilsberechtigten (vgl. insbesondere auch §§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2310 BGB). Rz. 119 Durch das Hinzukommen von neuen Pflichtteilsberechtigten verringert sich der Pflichtteil der bisherigen ganz erh...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / 3. Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts

Rz. 233 Das Ergebnis muss gem. Art. 35 EUErbVO mit der öffentlichen Ordnung des Gerichtsstaates offensichtlich unvereinbar sein. Insoweit ist interessant, dass sowohl Art. 35 EUErbVO als auch die Parallelvorschriften in anderen europäischen Verordnungen insoweit nicht auf einen "europäischen ordre public" verweisen, sondern auf den nationalen ordre public des Gerichtsstaates...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / 7. Pflichtteilsrechtliche Relevanz güterrechtlicher Vereinbarungen

Rz. 194 Im französischen Recht gilt die Vereinbarung derart abweichender Quoten für die Zwecke des Pflichtteilsrechts nur in bestimmten Konstellationen als unentgeltlich. Derartige Vereinbarungen sind daher im französischen Erbrecht "pflichtteilsfest". Ähnliches ergibt sich für die Vereinbarung einer joint tenancy unter im Güterstand der Errungenschaft lebenden Ehegatten nac...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / c) Übertragbarkeit der Rspr. des BVerfG und des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen?

Rz. 40 Dem Grunde nach kommt eine Inhaltskontrolle auch bei Erb- und Pflichtteilsverzichten in Betracht und wird von Seiten der Rechtsprechung bereits seit vielen Jahren vorgenommen.[79] Letztlich ist nur das Schlagwort neu, unter dem dies diskutiert wird. Der Inhaltskontrolle steht auch nicht § 310 Abs. 4 BGB entgegen, denn diese Bestimmung schließt bei erb- und familienrec...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / 2. Ergebnis der Rechtsanwendung

Rz. 229 Allein das (Gesamt-)Ergebnis der Rechtsanwendung ist Gegenstand der Kontrolle. Da der ausländische Gesetzgeber nicht deutschem Verfassungsrecht unterliegt, ist eine abstrakte Kontrolle der Regeln des ausländischen Erbrechts anhand der deutschen Grundrechte nicht möglich. Auch mit den Grundregeln des deutschen Rechts unvereinbare Regeln sind daher anzuwenden, soweit s...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 15. Kanada

Rz. 240 Das internationale und materielle Erbrecht ist in Kanada nicht einheitlich geregelt, sondern Partikularrecht der Provinzen. Auch ein einheitliches interlokales Privatrecht i.S.v. Art. 46 Abs. 1 EUErbVO gibt es in Kanada nicht. Daher ist ggf. gem. Art. 36 Abs. 2 Ziff. 1 EUErbVO unmittelbar das Recht der kanadischen Provinz anzuwenden, in der der Erblasser seinen gewöh...mehr

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FF 11/2017, Verwirkung rück... / 1 Gründe:

I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 20.4.2016, mit dem die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin – Jugendamt – vom 22.3.2007 für unzulässig erklärt wurde, soweit Unterhalt bis einschließlich Dezember 2013 tituliert ist. Zur Begründung dafür, weshalb die Vollstreckung von im Zeitra...mehr

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FoVo 11/2017, Nichtberücksi... / 3 Der Praxistipp

Unterhaltsberechtigte wirken sich für den Schuldner positiv aus … Der Schuldner profitiert von jeder gesetzlich unterhaltsberechtigten Person. Er erhält neben seinem Freibetrag von 1.133,80 EUR für die erste unterhaltsberechtigte Person weitere 426,71 EUR und für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person jeweils 237,73 EUR an pfändungsfreiem Betrag. Damit aber nicht ...mehr

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FF 11/2017, Verwirkung rück... / Leitsatz

Zur Verwirkung von rückständigem Kindesunterhalt aufgrund nicht zeitnaher Durchsetzung des titulierten Unterhaltsanspruchs. KG, Beschl. v. 28.6.2017 – 13 UF 75/16 (AG Tempelhof-Kreuzberg)mehr

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FF 11/2017, Anrechenbarkeit... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung befasst sich mit der Anrechnung von Familienzulagen nach dem EU-Beamtenstatut auf den Kindesunterhalt. EU-Bedienstete erhalten sie zusätzlich zu einer großzügigen Grundvergütung; hinzu kommen andere Zulagen und Vorteile etwa bei Urlaub, Umzug, Dienstreisen, Versicherung und Steuern. Familienzulagen gibt es kumulativ in drei Formen: als Kinder-, Haushalts- un...mehr

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zfs 11/2017, Haus/Krumm/Quarch (Hrsg): Gesamtes Verkehrsrecht, Nomos-Verlag, 2. Aufl. 2017, 3.120 Seiten, 138 EUR, ISBN 978-3-8487-3408-5

35 Spezialisten haben dem Nutzer in den Verkehrsrechtssparten Verkehrszivilrecht, Versicherungsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Strafrecht und Verkehrsverwaltungsrecht einen gebündelt erarbeiteten dicken Einzelband an die Hand gegeben. Die Autoren gehen mit systematischem Elan an die Kommentierung. Als Beispiele von vielen anderen picke ich heraus: §§ 222, 240 StGB (Kastenbauer)...mehr

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FoVo 11/2017, Keine Berücks... / 2 II. Aus der Entscheidung

Der BGH widerspricht Die Lebensgefährtin des Schuldners ist weder gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO noch nach § 850f Abs. 1 Buchst. a oder c ZPO noch nach § 765a ZPO, auch nicht in analoger Anwendung dieser Regelungen, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners zu berücksichtigen. Kein Fall von § 850f Abs. 1 lit a) ZPO Nach § 36 Abs. 1 InsO, § 850f Abs. 1 lit. a Z...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 215 Sonderv... / 2.7 Leistungen im Todesfall (Abs. 7)

Rz. 23 Abs. 7 übernimmt die besonderen Regelungen für Leistungen im Todesfall entsprechend dem bis zum 31.12.1996 geltenden § 1155 Abs. 1 bis 3 RVO. Rz. 24 Danach sind die Vorschriften der RVO über Hinterbliebenenleistungen (§§ 589 bis 602 und § 617 RVO) bei Arbeitsunfällen i. S. d. § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO ab 1.1.1992 und für Arbeitsunfälle, die von da an im Beitrittsgebiet ...mehr

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FF 10/2017, Gestaltungsspie... / XII. Abfindung und Anpassung nach § 33 VersAusglG

Besonders sorgfältig sollten Unterhaltsabfindungen behandelt werden bei Eheleuten, die sich in einem rentennahen Alter befinden. Wenn der Gestalter hier nicht sauber abgrenzt, wird es ihm wie dem Kollegen ergehen, dem der BGH in der Entscheidung vom 26.6.2013[22] eine deutliche Abfuhr erteilt hat. Die Eheleute stritten um einen nachehelichen Unterhalt von 500 EUR und um eine...mehr

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FF 10/2017, Gestaltungsspie... / X. Leibrente statt Unterhalt?

Mit Unterhaltsvereinbarungen – das hat der bisherige Gang der Darstellung gezeigt – hat der Vertragsgestalter keinen leichten Stand. Kein Wunder, dass Stimmen in der Literatur zu vernehmen sind, welche die dogmatische Sehnsucht nach einer einfachen Regelung zum Ausdruck bringen, die geeignet sein könnte, alle diese Klippen und Fallstricke zu vermeiden. Gemeint ist die Konzep...mehr

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FF 10/2017, Gestaltungsspie... / IX. Unterhaltsverzicht und Schenkungssteuer

Der BFH[6] hatte über einen Ehevertrag zu entscheiden, in welchem für den Fall der Scheidung der Unterhalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen festgelegt, jedoch eine Höchstgrenze von 10.000 DM vereinbart wurde. Der Unterhaltsanspruch sollte sich bei einer Wiederheirat nach Scheidung um die Hälfte reduzieren. Als Gegenleistung für den teilweisen Verzicht der Ehefrau auf...mehr

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FF 10/2017, Gestaltungsspie... / XI. Gestaltung und Abänderung

Der BGH hat sich in der letzten Zeit mehrfach mit Unterhaltsvereinbarungen beschäftigt, die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurden, also aus der Zeit vor Einführung des § 1578b BGB stammen. Den Sachverhalten, die diesen Entscheidungen zugrunde liegen, ist gemeinsam, dass die beteiligten Eheleute Regelungen zum nachehelichen Unterhalt getroffen, dabei aber Fragen der Begrenzun...mehr

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FF 10/2017, Gestaltungsspie... / VIII. Unterhalt und Pflichtteilsverzicht

Unterhaltsansprüche als höchstpersönliche Ansprüche erlöschen mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten. Nur der Verwandtenunterhalt folgt in § 1615 BGB diesem allgemeinen erbrechtlichen Prinzip. Dagegen macht der Betreuungsunterhalt der alleinerziehenden Mutter nach § 1615l BGB eine Ausnahme, denn der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters. Auch im nach...mehr

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FF 10/2017, Reform des nachehelichen Ehegattenunterhalts

Symposion des Familienrechtsausschusses im DAV Nach jahrelanger intensiver fachlicher Diskussion hat der Ausschuss Familienrecht im DAV eine Initiativstellungnahme zur Reform des nachehelichen Ehegattenunterhaltsrechts entwickelt, die auf einem Symposion einem fachlich hoch kompetenten Publikum zur Diskussion gestellt wurde. Leitmotiv der Reform soll die gemeinsame Elternveran...mehr

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AGkompakt 10/2017, Streitwe... / II. Wert der zukünftigen Beträge

Fünffacher Jahresbetrag gilt nicht mehr Da die spezielle Wertvorschrift des § 41 Abs. 1 GKG a.F., die einen Fünfjahreswert vorsah, mit dem 2. KostRMoG entfallen ist, ist hinsichtlich der Werte der einzelnen Ansprüche auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO abzustellen. Dreieinhalbfacher Jahresbetrag für die Zukunft Für die zukünftige Leistung ist seit dem 1.8.2009 der dreieinha...mehr

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FF 10/2017, Ausbildungsunte... / 2 Anmerkung

Mit dieser Entscheidung setzt der BGH seine ständige Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt fort, sie bringt also inhaltlich nicht wirklich etwas Neues. Lesenswert ist sie vor allem, weil der BGH in den Entscheidungsgründen seine bisherige Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in kompakter Form referiert, und zwar auch in Bezug auf Gesichtspunkte, die mit dem entschiedene...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / XII. Unterhalts- und Ausbildungszuwendungen (Abs. 1 Nr. 12)

Rz. 111 [Autor/Stand] Entsprechende Zweckschenkungen sollen schenkungsteuerfrei bleiben. Dies gilt ausdrücklich nur für lebzeitige Zuwendungen, d.h. solche mit Steuerentstehungszeitpunkt zu Lebzeiten des Schenkers.[2] Ebenso motivierte Schenkungen auf den Todesfall (§ 2301 BGB) oder derart bedingte Zuwendungen zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB – s. § 7 Anm. 268), die als Er...mehr

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / VII. Unterhaltsansprüche

Rz. 269 Die Bewertung von Unterhaltsansprüchen ist mannigfaltig. Hier werden oft Gebühren "verschenkt". Es lohnt sich daher, sich mit diesem Thema genauer zu befassen. Unterhaltssachen sind Familienstreitsachen nach §§ 111 Nr. 8, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG. Hierzu gehört der gesetzliche Verwandten- oder Ehegattenunterhalt, Unterhaltsansprüche nach den §§ 1615l, 1615m BGB (§...mehr

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / 15. Vertragliche Unterhaltsansprüche

Rz. 325 Bis zum 31.8.2009 wurden vertragliche Unterhaltsansprüche über §§ 23 Abs. 1 RVG, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 9 ZPO mit dem 3,5fachen Jahresbetrag der geforderten Leistung bewertet, da § 42 GKG a.F. nur für gesetzliche Unterhaltsansprüche galt. Nach Inkrafttreten des FGG-RG zum 1.9.2009 sollten auch die vertraglichen Unterhaltsansprüche (§ 112 Nr. 3 i.V.m. § 266 Abs. 1 FamFG)...mehr

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / 2. Berechnung des Verfahrenswertes bei Unterhaltsansprüchen

Rz. 271 Durch das 2. KostRMoG wurde § 51 FamGKG wie diverse andere Vorschriften dahingehend abgeändert, dass Begriffe wie "Klage" oder "Prozesskostenhilfe" aus redaktionellen Gründen geändert worden sind, vgl. dazu auch § 113 Abs. 5 FamFG. Ferner wurde Absatz 1 dahingehend erweitert, dass § 51 FamGKG sowohl in Unterhaltssachen als auch in sonstigen den Unterhalt betreffenden...mehr

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / 17. Mehrere Unterhaltsgläubiger

Rz. 331 Wenn mehrere Unterhaltsberechtigte ihre Ansprüche in demselben Verfahren geltend machen, führt dies nicht zu einer Berechnung der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Auftraggeber, da Unterhaltsansprüche höchstpersönlich sind, und somit nicht "derselbe Gegenstand" vorliegt. Dieser ist aber bei Wertgebühren Voraussetzung für den Anfall einer Erhöh...mehr

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / 6. Stufenantrag, § 38 FamGKG

Rz. 289 Wird mit dem Antrag der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, § 38 FamG...mehr

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / 10. Kapitalabfindung

Rz. 312 Bei einer Kapitalabfindung, bei der sich der Unterhaltsverpflichtete dazu bereit erklärt, anstelle des gesetzlichen Unterhalts eine konkrete Abfindung zu zahlen, ist der Abfindungsanspruch und nicht der Abfindungsgegenstand maßgebend, wenn zunächst nur der laufende Unterhalt beantragt wird. Dies hat zur Folge, dass der Gegenstandswert durch den Jahresbetrag der gesetz...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 1. Prüfung der Erfolgsaussichten ohne Gutachten

Rz. 92 Nach Nr. 2100 VV RVG erhält der Rechtsanwalt für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels eine Gebühr i.H.v. 0,5 bis 1,0. Diese Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren wie bisher anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt anschließend als Verfahrensbevollmächtigter im Rechtsmittelverfahren tätig wird. Rz. 93 Ist der frühere Auftrag seit mehr als zw...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 1. Allgemeines

Rz. 5 Was unter dem Begriff "dieselbe Angelegenheit" zu verstehen ist, definiert für Verbundverfahren § 16 Nr. 4 RVG näher. Danach sind eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen als dieselbe Angelegenheit zu betrachten, mit der Folge, dass die Werte der einzelnen Gegenstände zu addieren und die Gebühren einmal hi...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 4. Beratung, außergerichtliche Vertretung und teilweise gerichtliche Vertretung

Rz. 522 Wurde der Rechtsanwalt zunächst mit der Beratung, und dann mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt, entstehen weitere Gebühren. Folgt dann eine gerichtliche Vertretung über nur einige Gegenstände, sind die Anrechnungsvorschriften entsprechend zu beachten. Rz. 523 Muster 75: Musterrechnung 4.75: Beratung – außergerichtliche Vertretung – gerichtliche Vertretung...mehr

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / a) Bei Antragseinreichung fällige Beträge

Rz. 291 Fällige Unterhaltsbeträge, die mit dem Unterhaltsantrag für laufende Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, werden bei der Berechnung des Gegenstandswertes addiert. Nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG sind die bei Einreichung des Antrags (somit Anhängigkeit, nicht notwendig Rechtshängigkeit) fälligen Beträge dem Verfahrenswert hinzuzurechnen. Die fälligen Unterhaltsbet...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 2. Begrenzung auf eine 1,3 Regelgebühr

Rz. 110 Nach der Anmerkung zu Nr. 2300 darf der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nicht fordern, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war (fakultativ nicht kumulativ!). Rz. 111 Zur Erinnerung: § 14 Abs. 1 RVG, der für Rahmengebühren gilt, enthält folgende Kriterien:mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 7. Betriebsgebühr neben Aussöhnungsgebühr

Rz. 329 Neben einer Aussöhnungsgebühr kann eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr entstehen. Muster 41: Musterrechnung 4.41: Außergerichtliche Vertretung in Scheidungssache – Aussöhnung Musterrechnung 4.41: Außergerichtliche Vertretung in Scheidungssache – Aussöhnung Mandantin M sucht Rechtsanwalt R auf. Sie hat ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters ihres Ehemannes dabei, d...mehr