Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / 3. Behandlung des Kindergeldes nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB bei Praktizierung eines paritätischen Wechselmodells ohne bislang praktizierten unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich

Bereits zuvor hatte sich der BGH mit einem Fall zu befassen, in dem die Eltern lediglich darum stritten, in welchem Anteil sie jeweils Anspruch auf das gesetzliche Kindergeld für ihr im sog. paritätischen Wechselmodell betreutes Kind besitzen. Das Verfahren führten die Eltern gegeneinander. Die nachfolgende Regelung bestimmt auch den unter 2. behandelten Unterhaltsanspruch d...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / aa) Erforderlichkeit konkreter Bedarfsbemessung

Die Rechtsprechung und die unterhaltsrechtlichen Leitlinien variieren in der Frage, ab welcher Einkommenshöhe die Notwendigkeit konkreter Bedarfsbemessung besteht. Jüngst hat das OLG Stuttgart dazu entschieden: Bei bereinigten Gesamteinkünften der Eheleute von 8.839 EUR monatlich errechnet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsbedarf. Eine konkrete Bedarfsermittlu...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / d) Geltendmachung des Kindesunterhalts im paritätischen Wechselmodell

Der Unterhaltsanspruch kann von dem Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden und ist, soweit keine anderweitige Bestimmung durch die Eltern erfolgt ist, nach § 1612 Abs. 2 BGB auf Geld gerichtet.[19]mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / VII. Unterhaltsverhältnis von Eltern gegenüber ihren Kindern

Im Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern gewinnt die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Kindes für den Unterhalt seiner Eltern vielfach entscheidende Bedeutung. Dabei sind die unterschiedlichen Lebensformen des Kindes zu berücksichtigen, ob es verheiratet ist oder unverheiratet in familiären Strukturen lebt. Stets gewinnen Unterhaltsverpflichtungen des Kindes Bedeutung, ...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / 3. Bedarfsdeckender Einsatz von verfügbarem Vermögen durch das volljährige, im Studium befindliche Kind

Ein volljähriges Kind, das sich im Studium befindet, muss jegliches zu seiner freien Verfügung stehendes Vermögen zur Deckung seines Lebensbedarfs einsetzen. Dies hat sukzessive bis zu dessen vollständigen Verbrauch zu geschehen. Erst danach kommt die Unterhaltsverpflichtung der Eltern zum Tragen. Die Obliegenheit ist unabhängig davon, woher das Vermögen kommt und welche Vor...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / bb) Schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Unterhaltspflichtigen, § 1579 Nr. 3 BGB

Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kann bei Äußerung eines Verdachts auf sexuellen Missbrauch bzw. bei versuchtem Prozessbetrug greifen, jedoch nicht, wenn das Handeln als leichter Verstoß zu bewerten ist und kein besonderes Gewicht besitzt.[54]mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / b) Haftung der Eltern im paritätischen Wechselmodell

Beide Elternteile haften für den Bedarf des Kindes als Teilschuldner nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Haftungsanteile sind unter Vorwegabzug des sog. angemessenen Selbstbehalts zu bestimmen, unter Ansatz des sog. notwendigen Selbstbehalts nur bei Eingreifen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB. Der dem Kind von einem Elternteil während der Betreuungszeit...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / bb) Berücksichtigung des ehebedingten Nachteils allein beim Unterhaltsberechtigten

Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b BGB. Dieser Nachteil ist nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Das Gesetz sieht einen vollständigen Ausgleich des ...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / I. Ersetzung eines gerichtlichen Titels bei einvernehmlicher Neutitulierung durch Jugendamtsurkunde

Auch ein auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhender oder ein urkundlicher Unterhaltstitel kann im gegenseitigen Einvernehmen der an dem betreffenden Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten durch einen neuen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ersetzt werden. Die Beteiligten können ihre Rechtsbeziehungen kraft ihrer Privatautonomie abweichend von der r...mehr

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Klose, SGB I § 48 Auszahlun... / 2.2.2 Gesetzliche Unterhaltspflicht

Rz. 15 Zur Abzweigung berechtigt nur die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, also der Unterhalt nach §§ 1360 ff., §§ 1601 ff. BGB; für Lebenspartner i. V. m. § 5 LPartG. Eine nur vertragliche Unterhaltsvereinbarung reicht daher nicht für eine Abzweigung, es sei denn, diese Vereinbarung konkretisierte lediglich die ...mehr

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Klose, SGB I § 48 Auszahlun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 45 v. Einem, Rechtsnatur der Abzweigungsberechtigung nach § 48 SGB I, SGb 1994 S. 261, 642. Frohn, Der unmittelbare Zugriff auf Sozialleistungen an den Unterhaltspflichtigen nach § 48 SGB I, FamRZ 1996 S. 920. Günther, Zur Rechtsnatur der Abzweigungsberechtigung nach § 48 SGB I, SGb 1994 S. 638. ders., Abtretung, Pfändung und Abzweigung von Sozialleistungen, ZfSH/SGb 1998 S...mehr

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Klose, SGB I § 48 Auszahlun... / 2.5 Verfahrensrechtliches

Rz. 38 Die Vorschrift enthält keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen darüber, wann, wie lange und mit welcher rechtlichen Wirkung die Entscheidung zur Auszahlung an Dritte (Auszahlungsanordnung) zu treffen ist. § 1262 Abs. 8 RVO, als eine der Vorläufervorschriften, sah für die Auszahlung von Kinderzuschüssen an Unterhalt gewährende Dritte die Zustimmung des Berechtigten od...mehr

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Klose, SGB I § 48 Auszahlun... / 2.2.1 Ehegatten-, Lebenspartner- oder Kindesunterhalt

Rz. 12 Voraussetzung für Abzweigung ist die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen durch den Sozialleistungsberechtigten. Eine lediglich abstrakte, nur an das Bestehen der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ehegatten, Lebenspartner oder seinen ...mehr

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Klose, SGB I § 48 Auszahlun... / 2.1.1 Abzweigungsvoraussetzungen

Rz. 4 Die Möglichkeit der Auszahlung an Ehegatten, Lebenspartner (ab 26.11.2015) oder Kinder setzt voraus, dass dem Sozialleistungsberechtigten, der zugleich auch Unterhaltsverpflichteter sein muss, ein Anspruch auf eine laufende Geldleistung als Sozialleistung (§ 11) zustehen muss. Die Begrenzung der Abzweigungsbefugnis auf Ehegatten und Kinder war damit begründet worden, d...mehr

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Klose, SGB I § 48 Auszahlun... / 2.3 Höhe des Abzweigungsbetrages

Rz. 23 Stellt der Sozialleistungsträger eine Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht fest, können die laufenden Geldleistungen in angemessener Höhe an die Unterhaltsberechtigten ausgezahlt werden. Hierbei ist im Einzelnen umstritten, welche Bedeutung das "Können" einerseits und die "angemessene Höhe" andererseits haben oder ob das "Ermessen" des "Könnens" sich inhaltli...mehr

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Klose, SGB I § 48 Auszahlun... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift gehört zu den Vorschriften, die die Erfüllung der Sozialleistungsansprüche in Geld betreffen und bei denen abweichend von § 47 die Erfüllung auch durch Zahlung an Dritte eintritt. Die Regelung über die Auszahlung von Sozialleistungsansprüchen an Ehegatten und Kinder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Abzweigung) soll nach der Gesetzesbegründung (BT-D...mehr

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§ 3 Der Haushaltsführungssc... / A. Dogmatische Grundlagen

Rz. 1 Der Haushaltsführungsschaden im Tötungsfall (Anspruch der Hinterbliebenen wie Ehepartner/Partner der eingetragenen Lebensgemeinschaft oder eigene und adoptierte Kinder des Getöteten) ist ein Unterhaltsschaden (anders als im Verletzungsfall). § 844 Abs. 2 BGB gewährt den Hinterbliebenen eines getöteten Haushaltsführenden einen Schadensersatzanspruch wegen der entgangene...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 31... / 5.3 Zivilrechtlicher Ausgleich bis 2003

Rz. 47 Bis 30.6.1998 war Anspruchsgrundlage für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für nichteheliche Kinder § 1615g BGB a. F., der analog auf die Unterhaltsverpflichtung des nicht sorgeberechtigten (geschiedenen oder getrennt lebenden) Ehegatten angewandt wurde.[1] Ab 1.7.1998 wurde die Anrechnung des Kindergelds und vergleichbarer Leistungen in §§ 1612b, 1612c BGB e...mehr

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Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei gleichgestellten Personen

Leitsatz Bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG sind keine fiktiven Einkünfte einer nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellten Person anzusetzen. Normenkette § 33a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II Sachverhalt Der Kläger lebt seit ...mehr

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§ 6 Gebühren in der Zwangsv... / II. Verfahrensgebühr in der Mobiliarzwangsvollstreckung

Rz. 16 Der Anwendungsbereich der Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG In der Mobiliarzwangsvollstreckung erhält der RA zunächst eine 0,3 Verfahrensgebühr für seine Tätigkeit nach Nr. 3309 VV RVG. Dies gilt unabhängig von der Frage, welche Vollstreckungsmaßnahme ergriffen wird und auch unabhängig davon, ob er den Gläubiger, den Schuldner oder einen in die Vollstreckung involv...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7.6.1 Übertragung des Kinderfreibetrags (Abs. 6 S. 6)

Rz. 125 Die Berücksichtigung des halben Kinderfreibetrags bei jedem Elternteil kann zu unausgewogenen Verhältnissen führen, wenn ein Elternteil mangels eigenen Einkommens daraus steuerlich keinen Vorteil ziehen kann oder wenn ein Elternteil mehr als seinen im internen Verhältnis der Eltern zueinander geschuldeten Anteil am Unterhalt erbringt, ohne zugleich auch stärker steue...mehr

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FF 3/2017, Stellungnahme des DAV

Für weitere Reformschritte – Ist unser gegenwärtiges Ehegattenunterhaltsrecht noch zeitgemäß? Die Frage wird ganz unterschiedlich beantwortet. Während Teile der Richterschaft am bisherigen nachehelichen Unterhaltsrecht festhalten wollen, sprechen sich Vertreter der Anwaltschaft für ein einfacher strukturiertes, überschaubares und insbesondere planbares Unterhaltsrecht aus. Mi...mehr

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FF 3/2017, Kindesunterhalt ... / 2 Anmerkung

Der BGH konkretisiert die Rechtsprechung zum Wechselmodell hinsichtlich unterhaltsrechtlicher Fragen und bringt für die Praxis Klarheit. Zunächst wird nochmals darauf hingewiesen, dass auch beim paritätischen Wechselmodell grundsätzlich beide Elternteile gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben,[1] soweit sie sich nicht gegenseitig von de...mehr

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FF 3/2017, Kindesunterhalt ... / 1 Gründe:

[1] I. Der Antragsgegner ist der Vater der im April 2001 und im Februar 2007 geborenen Antragsteller. Diese machen rückständigen und laufenden Kindesunterhalt für die Zeit ab September 2012 geltend. [2] Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatten, vereinbarten anlässlich ihrer Trennung für die Zeit ab August 2012 die ...mehr

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AGS 3/2017, Verfahrenswert ... / 1 Sachverhalt

Die getrennt lebende Antragstellerin hatte ihren Ehemann, den Antragsgegner, im Rahmen eines Stufenverfahrens erstinstanzlich auf Auskunft und einen noch zu beziffernden monatlichen Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. In der Antragsschrift ging die Antragstellerin nach vorläufiger Bewertung von einem monatlichen Unterhaltsanspruch i.H.v. 400,00 EUR aus. Nach Anberaumung...mehr

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FF 3/2017, Kindesunterhalt ... / Leitsatz

a) Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236). b) Der dem Kind von einem Elter...mehr

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AGS 3/2017, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten ist statthaft gem. §§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG und auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das AG hat im Ergebnis zutreffend allein den Wert des Auskunftsanspruchs berücksichtigt. 1. Die Frage, wie der Verfahrenswert des in einem Stufenverfahren in Familienstreitsachen...mehr

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AGS 3/2017, Verfahrenskoste... / 1 Sachverhalt

Die mittellose Antragstellerin macht gegen ihren Vater, den Antragsgegner, im vereinfachten Unterhaltsverfahren Unterhaltsansprüche geltend. Zugleich hat sie für das eingeleitete Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt. Hintergrund ist das von der Justizverwaltung vorgesehene Formular, das bei Antragstellung den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorsieht. Hi...mehr

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FoVo 3/2017, Wenn der Schul... / II. Die Lösung

Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens Die Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens bestimmt sich nach § 850c ZPO. Danach ist von dem nach § 850e ZPO zu berechnenden Nettoeinkommen auszugehen. Nach der Rundung auf einen auf 10 EUR endenden Betrag ist hiervon der Freibetrag des Schuldners von aktuell 1.073,88 EUR in Abzug zu bringen. Von dem überschießenden Betrag sind ...mehr

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AGS 3/2017, Beschwer des Au... / 2 Aus den Gründen

Die gem. §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. 1. Das Beschwerd...mehr

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zerb 3/2017, Neues aus dem ... / 1. Regeln der sozialen Sicherung oder "Hilfe, die Sozialhilfe steht ins Haus!?"

Das Sozialrecht wird häufig als ein Buch mit sieben Siegeln empfunden. Das Verständnis des Rechts der sozialen Leistungen wird zusätzlich dadurch erschwert, dass soziale Sicherung nicht nur durch sozialrechtliche Normen, sondern auch aufgrund privater Versicherungen und/oder öffentlich-rechtlicher Sonderbeziehungen erfolgt, die die sozialrechtlichen Normen verdrängen. Zuflüss...mehr

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Jung, AsylbLG § 8 Leistunge... / 2.1 Ausschluss von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 5 Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG schließt einen Anspruch aus §§ 3 f. AsylbLG nur dann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 aus, wenn der Leistungsberechtigte von demjenigen, der die Erklärung i. S. d. § 68 AufenthG abgegeben hat, auch tatsächlich Leistungen erhält (VG Karlsruhe, Beschluss v. 18.3.2002, 8 K 521/02, InfAuslR 2003 S. 113; SG Dortmund, Beschluss v. 11.5....mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 3. Eigene Stellungnahme: keine Fernwirkung

Soweit ersichtlich, besteht keine einschlägige Stellungnahme des BGH. Es spricht zwar auf den ersten Blick einiges dafür, dass sich der BGH der vorgenannten Auffassung anschließen würde.[30] Die Rechtsprechung des BGH bezieht nämlich in die Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 S. 3 Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben ein.[3...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 1. Relevante Fallkonstellationen

Strittig ist auch die Fernwirkung des Pflichtteilsverzichts auf den nachehelichen bzw nachpartnerschaftlichen Unterhalt sowie den Unterhalt nach Aufhebung der Ehe. Es geht um die folgenden Fälle:mehr

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FF 2/2017, Abtrennung einer... / 1 Aus den Gründen:

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen einen Ehescheidungsbeschluss, mit dem nach Auffassung der Antragsgegnerin der Ehescheidungsverbund zu Unrecht aufgehoben und die Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt abgetrennt wurde. Die Beteiligten, der 35-jährige in S. geborene Antragsteller und die 32-jährige in K. geborene Antragsgegnerin, haben am 5.12.2008...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 1. BGH-Rechtsprechung zum zwingenden Verlust der Nachabfindung

Im Geltungsbereich der nordwestdeutschen Höfeordnung (HöfeO) ist der Hoferbe nach näherer Maßgabe des § 13 HöfeO zur sog. Nachabfindung verpflichtet.[46] Dies gilt insbesondere dann, wenn er innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof veräußert (§ 13 Abs. 1 S. 1 HöfeO). Das den Hoferben schützende Privileg der Bewertung des Hofs mit dem eineinhalbfachen Einheitswer...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 2. Argumente für eine Fernwirkung

Eine starke Auffassung bejaht die Fernwirkung (Verlust etwaiger Unterhaltsansprüche) unter Hinweis auf den Gesetzeszweck,[25] dem Unterhaltsberechtigten einen Ausgleich für den Verlust erbrechtlicher Ansprüche zu bieten, die er ohne Scheidung gehabt hätte.[26] So heißt es in der Begründung zum 1. EheRG: "Zweck der passiven Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs ist es allein...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 4. Gestaltungsmöglichkeiten

In der Praxis kann in den Fällen des verbundenen Ehevertrags und Pflichtteilsverzichtsvertrags dem Risiko einer Totalnichtigkeit entgegengewirkt werden, indem § 1586 b Abs. 1 S. 3 – auch iVm § 1933 S. 3 bzw § 1318 Abs. 2 – ausdrücklich abbedungen wird, was mit der ganz herrschenden Literaturauffassung zulässig ist.[41] Aber auch sonst kann die (vorsorgliche) Abbedingung der ...mehr

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zfs 2/2017, Beweislast des ... / 3 Anmerkung:

Vgl. Diehl, Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nach Unfall seines Arbeitnehmers im Straßenverkehr und Regress gegen Drittschädiger, zfs 2007, 543 ff. Behauptete HWS-Verletzungen eines Arbeitnehmers im Straßenverkehr führen bei Regressversuchen des Arbeitgebers häufig dazu, dass die Frage der Ursächlichkeit des Unfalls für die Verletzung streitig wird (vgl. Burmann/Jahnke, NZ...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 6. Gesetzlicher Unterhalt oder neuer vertraglicher, vom Gesetz losgelöster Unterhaltsanspruch?

Rz. 310 Es ist auf die Ausführungen unter Rdn 305 zu verweisen. Es sollte klargestellt werden, ob die Ehegatten den gesetzlichen Unterhaltsanspruch regeln oder einen davon unabhängigen, neuen Schuldgrund schaffen wollen.mehr

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§ 5 Ansprüche des Erben – N... / G. Unterhaltsanspruch der Mutter des ungeborenen Nacherben gegen den Nachlass

Rz. 233 Der Mutter eines im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls bereits erzeugten, aber noch nicht geborenen Nacherben (nasciturus) steht nach §§ 2141, 1963 BGB ein Unterhaltsanspruch für die Zeit bis zur Entbindung zu. Der Anspruch richtet sich gegen den durch den Pfleger des Kindes vertretenen Nachlass.[218] Rz. 234 Die Vorschrift des § 2141 BGB enthält eine Rechtsgrun...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / b) Begrenzung der Anpassung durch die Höhe des Unterhaltsanspruchs

Rz. 58 Die meisten der angesprochenen Probleme der Anpassung wegen Unterhalts nach bisherigem Recht werden sich dadurch erledigen, dass nach dem neuen Recht die Anpassung nur noch i.H.d. Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt (§ 33 Abs. 3 Halbs. 1 VersAusglG). Die Anpassung kann also nur noch darin bestehen, die Kürzung der Versorgung in der Höhe auszusetzen, die dem Unterhal...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / a) Grundsatz: Erlöschen von Unterhaltsansprüchen beim Tod des Unterhaltsschuldners

Rz. 92 Für Unterhaltsgläubiger gelten besondere Regeln: Der Anspruch auf Verwandtenunterhalt (z.B. eines Kindes) erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Vom Erben als Nachlassverbindlichkeit zu erfüllen ist der Unterhaltsanspruch des Verwandten nur, wenn er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gericht...mehr

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Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615 l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. 19. Elternunterhalt Haben Eltern Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder, so sind auch Pflegebedarf und Heimkosten Teile des Unterhaltsbedarfs. 20. Lebenspartnerschaft Der Bedarf gemäß §§ 5, 12, 16 LPartG bemisst sich nach den partnerschaftlichen Lebensverhäl...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / aa) Beratung und Unterstützung bei der Personensorge sowie Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§ 18 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 SGB VIII)

Rz. 23 § 18 Abs. 1 SGB VIII sieht kostenfreie Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Elternteile sowohl bei der Ausübung der Personensorge als auch der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der von ihnen betreuten Kinder vor (Abs. 1 Nr. 1). Ferner ist eine Unterstützung bei der außergerichtlichen Umsetzung von eigenen Unterhaltsansprüchen nach § 1615l BGB vorgesehen...mehr

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Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er ist auch dann nicht nach dem Einkommen des Pflichtigen zu bemessen, wenn dieser mit dem betreuenden Elternteil zusammengelebt hat (BGH FamRZ 2008, 1739; 2010, 357). Der Bedarf, der sich auch aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ...mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 880 EUR. Ist die Mutter verheiratet oder geschieden, ergibt sich ihr Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen. 19. Elternunterhalt Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII zu berücksichtigen...mehr

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Bremen, Unterhaltsleitlinie... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche nach § 1615 l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt in der Regel mindestens 880 EUR. Die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen ist durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Wegen des Selbstbehalts vgl. 21.3.2. 19. Elternunterhalt Der Bedarf ist konkret dazulegen. Leistungen nach §§ 41 – 43 ...mehr

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Rostock, Unterhaltsleitlini... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche nach § 1615 l BGB Der Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB). 19. Elternunterhalt Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den §§ 41 bis 43 SGB XII (Grundsicherung) zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9). 20. Lebenspartnerschaft Bei Getrenntleben...mehr

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche nach § 1615 l BGB Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Erleidet dieser einen konkreten Verdienstausfall, ist er auch für den Unterhalt zu Grunde zu legen. Der Mindestbedarf entspricht in der Regel dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (Ziff. 21.2 a), vgl. BGH, FamRZ 2010, S. 357 ff.mehr