Die Rechtsprechung und die unterhaltsrechtlichen Leitlinien variieren in der Frage, ab welcher Einkommenshöhe die Notwendigkeit konkreter Bedarfsbemessung besteht. Jüngst hat das OLG Stuttgart dazu entschieden: Bei bereinigten Gesamteinkünften der Eheleute von 8.839 EUR monatlich errechnet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsbedarf. Eine konkrete Bedarfsermittlung ist nicht erforderlich.[45]

[45] OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.9.2015 – 11 UF 100/15, NJW 2016, 575 = FamRZ 2016, 638 = NZFam 2016, 232 m. Anm. Heiß; erforderlich bei einem über 5.100 EUR hinausgehenden Bedarf: OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2015 – 4 UF 138/15, BeckRS 2016, 16634 bespr. von Viefhues, NZFam 2016, 994.

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