Rz. 12

Voraussetzung für Abzweigung ist die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen durch den Sozialleistungsberechtigten. Eine lediglich abstrakte, nur an das Bestehen der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern reicht dafür nicht aus. Die Unterhaltspflicht richtet sich allein nach den Vorschriften des BGB.

 

Rz. 13

Ehegatte ist nur der aus der bestehenden Ehe. Lebenspartner sind nur die in § 33b genannten Personen gleichen Geschlechts (vgl. Komm. dort). Unter Berücksichtigung von § 34 können dies allerdings auch mehrere Personen sein. Für den geschiedenen oder früheren Ehegatten einer für nichtig erklärten Ehe oder den Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann der Versicherungsträger keine Abzweigung vornehmen; dies selbst dann nicht, wenn dafür ein Unterhaltstitel vorliegt. Diese Personen und andere Unterhaltsberechtigte (Eltern, Großeltern nach § 1601 BGB, der Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft) sind auf den Weg der gerichtlichen Pfändung der Sozialleistung auch zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche verwiesen.

 

Rz. 14

Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für Kinder fehlt eine Klarstellung, welcher Begriff des Kindes, der des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts oder der des § 56, zugrunde zu legen ist. Da Voraussetzung für die Abzweigung jedoch die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Leistungsberechtigten gegenüber Kindern ist, ist auch im Unterhaltsrecht der zivilrechtlich maßgebende Kindbegriff anzuwenden (so auch Siefert, KassKomm., SGB I, § 48 Rz. 9, Stand: März 2016). Soweit andere als eigene Kinder des Berechtigten zur Abzweigung berechtigt sein sollen, wird dies durch Abs. 2 und die für andere Kinder Leistungen vorsehenden materiellen Vorschriften der besonderen Bücher bestimmt.

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