Die mittellose Antragstellerin macht gegen ihren Vater, den Antragsgegner, im vereinfachten Unterhaltsverfahren Unterhaltsansprüche geltend. Zugleich hat sie für das eingeleitete Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt. Hintergrund ist das von der Justizverwaltung vorgesehene Formular, das bei Antragstellung den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorsieht. Hinzu tritt eine befürchtete Zweitschuldnerhaftung der minderjährigen Antragstellerin für den Fall, dass der Antragsgegner die Gerichtskosten nach Abschluss des Verfahrens nicht zahlt oder zahlen kann.

Die Rechtspflegerin beim AG hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe von Angaben der Antragstellerin über die Vermögenslage und die Einkommenssituation ihrer den Betreuungsunterhalt leistenden Mutter abhängig gemacht. Auf die Vermögenslage des betreuenden Elternteils komme es zur Beurteilung der Frage an, ob die Antragstellerin gegen die Mutter einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss habe. Auf die Vorlage der Erklärung des betreuenden Elternteils über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse könne daher nicht verzichtet werden. Da diese Erklärung nicht vorgelegt worden sei, sei die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, Kosten für das vereinfachte Unterhaltsverfahren entstünden erst mit Erlass des Festsetzungsbeschlusses, was sich aus § 14 FamGKG und aus Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. ergebe. Die Kosten des Verfahrens seien mit dem Festsetzungsbeschluss regelmäßig dem Antragsgegner aufzuerlegen. Ein Vorschussanspruch gegen die betreuende Mutter im Hinblick auf eine drohende Zweitschuldnerhaftung bestehe nicht, weshalb Angaben über die Einkommens- und Vermögenssituation der Mutter nicht verlangt werden könnten.

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

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