Im Geltungsbereich der nordwestdeutschen Höfeordnung (HöfeO) ist der Hoferbe nach näherer Maßgabe des § 13 HöfeO zur sog. Nachabfindung verpflichtet.[46] Dies gilt insbesondere dann, wenn er innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof veräußert (§ 13 Abs. 1 S. 1 HöfeO). Das den Hoferben schützende Privileg der Bewertung des Hofs mit dem eineinhalbfachen Einheitswert (Hofeswert, § 12 Abs. 2 S. 1 HöfeO) entfällt, und der Hoferbe hat den tatsächlich von ihm erzielten Veräußerungserlös mit den Abfindungsberechtigten (§ 12 HöfeO) zu teilen. Abfindungsberechtigt sind v. a. die "Miterben, die nicht Hoferben geworden sind" (§ 12 Abs. 1 S. 1 HöfeO) und die "Pflichtteilsberechtigten" (§ 12 Abs. 10 HöfeO). Der BGH hatte im Jahr 1996 darüber zu entscheiden, ob eine weichende Schwester des Hoferben ihre (künftigen) Nachabfindungsansprüche dadurch verloren hat, dass sie gegenüber ihren Eltern im zeitlichen Zusammenhang mit der von diesen 1980 vorgenommenen Hoferbenbestimmung durch "Erb- und Pflichtteilsverzicht”, sich "vom elterlichen Vermögen für abgefunden" erklärte und "auf alle weiteren Erb- und Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Nachlass" ihrer Eltern verzichtete. Der Hoferbe veräußerte nach dem 1988 erfolgten Tod beider Eltern im Jahr 1994 den Hof. Nach Auffassung des BGH hat ein Erb- und Pflichtteilsverzicht zur Folge, dass Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO (im Fall, dass der Hoferbe den Hof binnen der 20-Jahresfrist veräußert) in der Person des Verzichtenden nicht entstehen.[47] Infolge des Erb- und Pflichtteilsverzichts "sind damit rechtlich zwangsläufig die an diese Positionen der Antragstellerin geknüpften Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche (§§ 12, 13 HöfeO) ausgeschlossen."[48] Der BGH begründet dies mit "der Funktion der Nachabfindungsregelung, die eine im Erbfall eingetretene Verkürzung erb- und güterrechtlicher Ansprüche nach Wegfall der höferechtlichen Zwecksetzung ausgleichen soll."[49] Diese spezifisch höferechtliche Argumentation des BGH zeigt übrigens, dass völlig offen und keineswegs präjudiziert ist, wie der BGH zur Frage der Fernwirkung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch gemäß § 1586 b BGB entscheiden würde.[50]"

[46] Eingehend zum Nachabfindungsanspruch Führ, RNotZ 2012, 303.
[48] BGH v. 29.11.1996, BLw 16/96, BGHZ 134, 152, 154; Führ, RNotZ 2012, 303, 319.
[49] BGH v. 29.11.1996, BLw 16/96, BGHZ 134, 152, 154; vgl. zur Funktion der Nachabfindung schon BGH v. 18.10.1962, V BLw 20/62, BGHZ 38, 110, 115; BGH v. 15.5.1962, V BLw 21/61, BGHZ 37, 122, 123 ff.
[50] Staudinger/Baumann (Neubearbeitung 2014), § 1586 b Rn 36; Hahne in: FS Brudermüller (2014), 271, 274; aA Frenz, ZEV 2001, 115.

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