Für weitere Reformschritte – Ist unser gegenwärtiges Ehegattenunterhaltsrecht noch zeitgemäß?

Die Frage wird ganz unterschiedlich beantwortet. Während Teile der Richterschaft am bisherigen nachehelichen Unterhaltsrecht festhalten wollen, sprechen sich Vertreter der Anwaltschaft für ein einfacher strukturiertes, überschaubares und insbesondere planbares Unterhaltsrecht aus. Mit seiner Initiativstellungnahme 4/2017 vom Januar 2017 greift der DAV die bisherigen Reformansätze des Gesetzgebers auf. Die Ziele dieses Vorschlags sind, die nacheheliche Mitverantwortung auf ein notwendiges Maß zu beschränken, die Regelungen vorhersehbarer zu gestalten (und damit die Rechtssicherheit zu stärken) und die Abwägung zwischen dem Grundsatz der Eigenverantwortung einerseits und der nachehelichen Mitverantwortung andererseits interessengerechter durchzuführen.

Das geltende Ehegattenunterhaltsrecht hält nicht, was die Reform 2008 versprochen hat, nämlich Betonung der Eigenverantwortung nach der Ehe und die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. In der Praxis spielt der Grundsatz der Eigenverantwortung auch in der Form, die er durch das UÄndG 2008 erhalten hat, nahezu keine Rolle. Die Begründung liegt im System des Unterhaltsrechts selbst: Das Leitmotiv der Eigenverantwortung wird von einem nahezu lückenlosen System von insgesamt sieben nachehelichen Unterhaltsansprüchen konterkariert, die jede nach der Scheidung eintretende Bedürfnislage nach Art eines Rettungsschirms absichern. Hinzu kommt, dass Billigkeitsregelungen das geltende Recht überfrachten.

Das Anliegen des Gesetzgebers liegt auf der Hand: Er will dem Richter einen breiten Ermessensrahmen einräumen, um den Besonderheiten des einzelnen Falles Rechnung zu tragen und – so die explizite Absicht – die Einzelfallgerechtigkeit zu stärken. Das klingt gut, denn wer könnte etwas gegen eine Verstärkung der Einzelfallgerechtigkeit einwenden? Ausgetragen wird das aber auf dem Rücken der beteiligten Eheleute und ihrer Berater bzw. den Verfahrensbevollmächtigten. Das Dogma der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Selbsttäuschung: Während die Praxis einen nachehelichen Unterhaltsanspruch schon der Höhe nach nur näherungsweise berechnen kann, versagt die Prognose bei der Unterhaltsdauer, wenn man nicht undifferenzierte Formeln akzeptieren will, die nicht nur regional, sondern teilweise auch von Senat zu Senat des gleichen Gerichts unterschiedlich ausgestaltet sind. Das erschwert einvernehmliche Regelungen und macht eine zuverlässige Rechtsberatung nahezu unmöglich – zumindest inakzeptabel unsicher. Der Praktiker kann die einfache Frage des Mandanten, wie lang er zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht zuverlässig beantworten.

Besonders misslich ist die gegenwärtige Rechtslage beim Betreuungsunterhalt. Aus historischen Gründen bestehen zwei verschiedene Betreuungstatbestände, einmal für den geschiedenen Betreuenden, zum anderen für den nichtverheirateten Betreuenden – aus Sicht des Kindes eine kaum zu rechtfertigende Differenzierung. Und damit nicht genug: Beide Betreuungstatbestände sind asymmetrisch ausgestaltet im Fall, dass der unterhaltspflichtige Vater stirbt, bei der Möglichkeit, Vereinbarungen zu schließen, bei dem Maß des Unterhalts und schließlich bei der Frage, ob zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen ist. Zwar bemüht sich die obergerichtliche Rechtsprechung laufend, diese Unterschiede zu nivellieren – an einem einheitlichen Betreuungstatbestand führt aber kein Weg vorbei!

Die steigende Zahl der Frauen mit qualifizierter Berufsausbildung, der frühere berufliche Wiedereinstieg von erziehenden Müttern, die wachsende Erzieherrolle von Männern, die Erweiterung von Betreuungsangeboten, die Zweit- oder Drittehe – der sichtbare Strukturwandel hat die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen verändert, eine Entwicklung, der sich das deutsche Unterhaltsrecht nicht verschließen kann. Die Wissenschaft beklagt die im internationalen Vergleich einmalige Tatbestandsfülle und Normdichte, welche eine Vorhersehbarkeit unterhaltsrechtlicher Entscheidungen nicht gewährleisten. Entscheidungen nach dem seit 2008 geltenden neuen Recht seien in jedem Einzelfall mit einem erheblichen Aufwand und mit einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit verbunden, was nicht nur einvernehmliche Regelungen, sondern auch die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beträchtlich einschränke.[1] An diesen Kritikpunkten setzt die Konzeption des DAV an. Wird ein nacheheliches Unterhaltsrecht vom Prinzip der Eigenverantwortung beherrscht, folgt daraus eine Begrenzung der Unterhaltsansprüche. Das nach geltendem Recht lückenlose System von Unterhaltsansprüchen schmilzt auf drei Grundtatbestände zusammen: Den universalen Betreuungsunterhalt, den Kompensationsunterhalt und den Übergangsunterhalt.

Ein universaler Tatbestand des Betreuungsunterhalts erfasst verheiratete und nicht miteinander verheiratete, betreuende Elternteile. Dessen Höhe richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern – damit wird...

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