Das Sozialrecht wird häufig als ein Buch mit sieben Siegeln empfunden. Das Verständnis des Rechts der sozialen Leistungen wird zusätzlich dadurch erschwert, dass soziale Sicherung nicht nur durch sozialrechtliche Normen, sondern auch aufgrund privater Versicherungen und/oder öffentlich-rechtlicher Sonderbeziehungen erfolgt, die die sozialrechtlichen Normen verdrängen.

Zuflüsse aus Erbfall und Schenkung können den Anspruch auf sozialrechtliche Leistungen negativ durch Wegfall oder Reduzierung der Leistung beeinflussen. In der erbrechtlichen/zuwendungsrechtlichen Gestaltung ist es deshalb wichtig zu wissen, zu welchem sozialen Sicherungssystem jemand gehört, um die Konsequenzen lebzeitiger und letztwilliger Zuwendungen bei der Rechtsgestaltung abschätzen zu können. Es muss daher immer vorab die Frage geklärt werden:

"Welche konkrete Sozialleistung kann von der geplanten Gestaltung tangiert werden?"

Welche Bedeutung die Antwort für die Praxis hat, soll zunächst an einem nicht mehr brandneuen, aber immer noch wenig bekannten Beispiel aus der Praxis gezeigt werden:

 
Praxis-Beispiel

Aus der Praxis: Familie F ist in heller Aufregung. Die Mutter M, die selbst nie erwerbstätig war, hat einen Schlaganfall erlitten und wird heimpflegebedürftig:

Das Heim kostet für 30 Tage 2.748 EUR, bestehend aus "Hotel"kosten, Pflegekosten und Investitionskosten
Der Vater bezieht eine Pension in Höhe von 2.677,50 EUR.
Die Tochter T verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.990 EUR

M und F haben ihrer Tochter T vor einigen Jahren das Familienheim im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, das die Beteiligten gemeinsam bewohnen. Die Eltern haben sich an der gesamten Immobilie ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten.

Vater und Tochter machen sich gemeinsam auf den Weg zum Anwalt, weil sie für die Ehefrau/Mutter Sozialhilfe beantragen wollen. Sie wollen sich vorab beraten lassen, was sie tun können, um einen "Sozialhilferegress" möglichst zu vermeiden.

Die Beteiligten in diesem Beispiel haben die Vorstellung, dass Sozialhilfe beantragt werden muss. Die Einkünfte des Vaters reichen für die Bedarfe beider Ehegatten zusammen nicht aus. Was bleibt dem Daheimgebliebenen? Welche Unterhaltsansprüche gegen die Tochter drohen? Kommt ein Schenkungsrückforderungsanspruch und/oder kommen Ansprüche aus dem Nießbrauch eventuell vorrangig in Betracht?

Rechtsberater suchen in solchen Fällen nicht selten nach Ausweichmöglichkeiten durch den Rat, die Ausgaben und Verbindlichkeiten aufseiten von Vater und Tochter zu erhöhen. Sie fragen sich, warum der Notar das Vertragswerk nicht besser mit Blick auf einen evtl. Sozialhilferegress gestaltet hat und wie man hier den Vertrag ergänzend zugunsten der Tochter auslegen kann.

Tatsächlich aber hat der Notar alles richtig gemacht, wenn auch wohl mehr intuitiv als wissend, sonst wären die Vertragspartner wegen der Sozialhilfebedürftigkeit der Mutter/Ehefrau nicht in heller Aufregung. Was wäre schon bei der Erstellung der Urkunde zu beraten gewesen? Was ist jetzt zu beraten?

Solidaritätspflichten gibt es nicht nur in der Familie (§ 1618 a BGB) und Ehe (§ 1353 BGB), sondern auch zwischen dem Dienstherrn und seinem Beamten. Das ist das Besondere des Falles. Der Vater war Beamter. Beamte haben einen Anspruch auf Beihilfe, auch nach ihrer aktiven Zeit:

Zitat

"Es verletzt im Falle des praktizierten Mischsystems aus Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe den Kernbereich der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn der Beihilfeberechtigte mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann; "

Unter Beachtung der Kerngewährleistung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn darf der Beihilfeberechtigte durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht in eine zeitlich nicht absehbare Lage geraten, die ihn bei einer gewissen Dauerhaftigkeit finanziell überfordern würde, weil die monatlich anfallenden Krankheits-/Pflegekosten die monatlichen Leistungen des Dienstherrn (Alimentationsleistungen sowie aufgrund der Fürsorgepflicht regelungskonform gewährte Leistungen) fortlaufend übersteigen und das etwaig vorhandene Vermögen kontinuierlich aufzehren.

Denn die aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht abgeleitete Notwendigkeit zur Schaffung von Härtefallregelungen bei pauschalen beihilferechtlichen Leistungsausschlüssen, die vermeiden sollen, dass der Beamte im Einzelfall mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, schließt einen Verweis des Beamten auf die Inanspruchnahme von (allgemeinen) Sozialleistungen der Sache nach gerade aus.“[2]

Aus der Rechtsprechung des BVerwG[3], auf die die hier zitierte Entscheidung des OVG NRW Bezug nimmt, hat der Gesetzgeber eine generelle Neuregelung über die Kosten der vollstationären Pflege in den Beihilfevorschriften für Beamte entwickelt. Muster ist die Reg...

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