Rz. 23

§ 18 Abs. 1 SGB VIII sieht kostenfreie Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Elternteile sowohl bei der Ausübung der Personensorge als auch der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der von ihnen betreuten Kinder vor (Abs. 1 Nr. 1). Ferner ist eine Unterstützung bei der außergerichtlichen Umsetzung von eigenen Unterhaltsansprüchen nach § 1615l BGB vorgesehen (Abs. 1 Nr. 2). Durch den Gesetzestext wird dabei klargestellt, das Leistungsadressaten hier allein Mütter und Väter sein können und damit – abweichend von den §§ 16, 17 SGB VIII – sonstige Personen ausgeschlossen sind.

 

Rz. 24

Entscheidend für die Leistungsberechtigung nach Abs. 1 Nr. 1 ist die rechtliche Alleinsorge (z.B. gem. § 1671 BGB) oder die tatsächliche Sorge, d.h. die faktisch allein ausgeübte Sorge eines Elternteils. Dieser Elternteil hat Anspruch auf Beratung und Unterstützung zu Fragen der tatsächlichen und rechtlichen Ausübung der Personensorge. Darüber hinausgehend kann er eine Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen (z.B. § 7 UVG, § 94 SGB XII, §§ 38 ff. BVG, § 48 SGB VI, § 844 BGB) des von ihm betreuten Kindes geltend machen. Im Zuge der Beratung muss das Jugendamt auf die Möglichkeit der Einrichtung einer Beistandschaft nach § 1712 BGB verweisen.[102] Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass – in Abgrenzung zu den Leistungen nach den §§ 16, 17 SGB VIII – in § 18 SGB VIII ein verbindlicher Rechtsanspruch verankert ist, der gegebenenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Daneben können im Fall der fehlerhaften Beratung, insbesondere bei der Umsetzung von Unterhaltsansprüchen – Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) drohen. (Vgl. hierzu auch Rdn 11).[103]

 

Rz. 25

Nicht verheiratete Elternteile können nach Abs. 2 eine kostenfreie Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Abgabe einer Sorgeerklärung in Anspruch nehmen, wobei im Zuge der Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (vgl. hierzu § 1 Rdn 36 ff.) nunmehr auch über die Möglichkeiten der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beraten werden soll.

 

Rz. 26

Bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen sieht § 18 Abs. 4 SGB VIII eine ebenfalls kostenfreie Beratung und Unterstützung junger Volljähriger bis zu deren vollendetem 21. Lebensjahr vor. Mit dieser Unterstützung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass diese Personengruppe in der Regel nicht über die notwendigen Informationen verfügt, welche Ansprüche ihnen zustehen und wie diese umgesetzt werden können. Daneben stehen aber auch sog. privilegiert Volljährige im Sinn des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB Minderjährigen in ihrer Schutzbedürftigkeit gleich, so dass sich die Anpassung der für Minderjährige bestehenden Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten auch für junge Volljährige rechtfertigt.

[102] Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 18, Rn 15.

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