Im Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern gewinnt die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Kindes für den Unterhalt seiner Eltern vielfach entscheidende Bedeutung. Dabei sind die unterschiedlichen Lebensformen des Kindes zu berücksichtigen, ob es verheiratet ist oder unverheiratet in familiären Strukturen lebt. Stets gewinnen Unterhaltsverpflichtungen des Kindes Bedeutung, die gegenüber dem Anspruch der Eltern gemäß § 1609 BGB vorrangig sind.

Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen des Kindes sind bei der Einkommensermittlung und der Bemessung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt abzusetzen, so auch der Anspruch nach § 1615l BGB in seiner gesetzlichen Ausprägung. Da sich der Bedarf des Unterhaltsberechtigten bei dieser dem Verwandtenunterhalt zugehörigen Vorschrift allein nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten gem. § 1610 BGB richtet[67] und die Höhe des Betreuungsunterhalts deshalb von einem daneben geltend gemachten Elternunterhaltsanspruch unberührt bleibt, kann der nach § 1615l BGB geschuldete Betreuungsunterhalt ohne Weiteres als sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB vorab vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes abgezogen werden.

Geht es bei der zu berücksichtigenden Unterhaltsverpflichtung um einen Unterhaltsanspruch nach dem Ablauf des Basiszeitraums gemäß § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB, kommen regelmäßig nur noch elternbezogene Verlängerungsgründe zum Tragen. Stets muss es um die Betreu ung eines gemeinsamen Kindes gehen. Verlängerungsgründe können darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb ganz oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, dass die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand entstanden ist. Beim Elternunterhalt kann das in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebte Familienmodell unterhaltsrechtlich hinzunehmen sein, es sei denn, die Berufung darauf erscheint rechtsmissbräuchlich. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht zu beanstanden, solange es den berechtigten Interessen innerhalb der Familie entspricht, dass ein Partner zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet.[68]

Eines Familienselbstbehalts, der sich grundsätzlich nach dem doppelten angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt abzüglich 10 % als Vorteil des Zusammenlebens bemisst, bedarf es insoweit nicht. Die Zubilligung des Familienselbstbehalts basiert auf der Prämisse, dass der Unterhaltspflichtige verheiratet ist und sich die Ehegatten Unterhalt schulden. Weil sich die Höhe des – beim Zusammenleben der Ehegatten bestehenden – Anspruchs auf Familienunterhalt allerdings auch nach dem die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden (§ 1578 I BGB) Elternunterhalt richtet, sich beide Ansprüche mithin wechselseitig beeinflussen, kann dem verheirateten Unterhaltspflichtigen ein Familienselbstbehalt belassen werden.[69]

Autor: Werner Reinken , Vors. Richter am OLG a.D.

FF 4/2017, S. 139 - 151

[67] BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08, NJW 2010, 937 = FamRZ 2010, 357; auch BGH, Beschl. v. 10.6.2015 – XII ZB 251/14, NJW 2015, 2257 = FamRZ 2015, 1369.
[68] BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14, FF 2016, 254 m. Anm. Engels = NJW 2016, 1511 = FamRZ 2016, 887.
[69] BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14, FF 2016, 254 m. Anm. Engels = NJW 2016, 1511 = FamRZ 2016, 887 = NZFam 2016, 410.

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