Bereits zuvor hatte sich der BGH mit einem Fall zu befassen, in dem die Eltern lediglich darum stritten, in welchem Anteil sie jeweils Anspruch auf das gesetzliche Kindergeld für ihr im sog. paritätischen Wechselmodell betreutes Kind besitzen. Das Verfahren führten die Eltern gegeneinander. Die nachfolgende Regelung bestimmt auch den unter 2. behandelten Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes.

Praktizieren Eltern ein paritätisches Wechselmodell, ohne bislang einen unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich vorgenommen zu haben, kann ein Elternteil seinen Anspruch auf Auskehrung der auf ihn entfallenden Anteile des Kindergelds für Bar- und Betreuungsunterhalt als familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden anderen Elternteil selbstständig geltend machen.

Nach § 1612b I Nr. 1 BGB ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden. Entsprechend seinem nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu bestimmenden Haftungsanteil bestimmt sich auch der Anteil an dem auf den Barbedarf entfallenden Kindergeldanteil; folgerichtig hat der Anspruch stellende Elternteil die Darlegungs- und Beweislast zu den im Fall maßgeblichen Haftungsanteilen der Eltern am Barunterhalt des Kindes.

Der auf den Betreuungsunterhalt entfallende (hälftige) Anteil am Kindergeld steht den Elternteilen beim Wechselmodell aufgrund der von ihnen gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen jeweils wiederum hälftig, also in Höhe eines Viertels des Kindergeldes, zu. Dies gilt auch, wenn der den Ausgleich fordernde Elternteil leistungsunfähig ist und sich nicht an der Aufbringung des Barunterhalts beteiligt.

Da für die Vergangenheit der Kindergeldausgleich im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs nur nach Maßgabe des § 1613 Abs. 1 BGB durchgesetzt werden kann, bedarf es der konkreten Forderung auf hälftigen Ausgleich gegenüber dem das Kindergeld beziehenden Elternteil.[20]

[20] BGH, Beschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15, FF 2016, 365 m. Anm. Bosch = NJW 2016, 1956 m. Anm. Ruetten = FamRZ 2016, 1053.

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