Der BGH konkretisiert die Rechtsprechung zum Wechselmodell hinsichtlich unterhaltsrechtlicher Fragen und bringt für die Praxis Klarheit.

Zunächst wird nochmals darauf hingewiesen, dass auch beim paritätischen Wechselmodell grundsätzlich beide Elternteile gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben,[1] soweit sie sich nicht gegenseitig von der Kindesunterhaltspflicht freistellen; die geleistete Kinderbetreuung kann nicht zu einer Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen.[2] Abgelehnt wird zu Recht die Auffassung von Maaß,[3] wonach die Vereinbarung eines Wechselmodells die gemeinsame Bestimmung der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB enthalte, den Unterhalt wie vor der Trennung insgesamt als Naturalunterhalt zu leisten, mit der Konsequenz, dass kein Barunterhaltsanspruch bestehe. Dies ist vor allem auch nicht im Interesse des wirtschaftlich schlechter stehenden Elternteils und birgt die Gefahr eines Verstoßes gegen § 1614 BGB in sich (Rn 22).

Konkludent lehnt der BGH damit auch die pragmatische Ansicht von Bosch[4] ab. Diese Ansicht geht von einer je hälftigen Barunterhaltspflicht beider Ehegatten aus.[5] Hinsichtlich des Grundbedarfs hat jeder Elternteil für den Kindesunterhalt nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen zu haften, wobei Einkommen, unterhaltsrelevante Belastungen und etwaige weitere Unterhaltspflichten zu beachten sind; danach habe jeder für den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Betrag zu haften. Da jeder Elternteil zur Hälfte seine Unterhaltspflicht i.S.d. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB durch die Betreuung des Kindes erfüllt, verbleibt die Barunterhaltspflicht auch nur zur Hälfte. Insoweit wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt, wobei die Einkommensverhältnisse des jeweils haftenden Elternteils maßgeblich sind. Dieser Art der Berechnung ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt.

Ergänzend führt der Bundesgerichtshof aus, dass der sich der Unterhaltsbedarf beim Wechselmodell erhöht. Er bestimmt sich aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, der sich dann aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Hinzu kommen Mehrkosten des Wechselmodells in Form von erhöhten Wohnkosten (weil für das Kind bei beiden Elternteilen ein Zimmer zur Verfügung stehen muss) und erhöhten Fahrtkosten, die sich daraus ergeben, dass das Kind nicht nur in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten versorgt wird (Rn 25),[6] so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell. Umgangskosten – wie beim Residenzmodell – gibt es beim Wechselmodell nicht.

Bei der Berechnung der Wohnmehrkosten lehnt der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht vorgenommene vereinfachende Schätzung[7] ab und verlangt stattdessen einen konkreten Vortrag der Beteiligten zu den Wohnmehrkosten. Ob und inwieweit Mehrkosten anfallen, beurteilt sich dann aus einem Vergleich der auf das Kind entfallenden tatsächlichen mit den in den Tabellenbedarf einkalkulierten Wohnkosten, welche üblicherweise mit jeweils 20 % des Tabellenbetrags pauschaliert werden (Rn 35).

Die Ermittlung der Haftungsanteile erfolgt aus dem Einkommen der Eltern unter Vorwegabzug des sogenannten angemessenen Selbstbehalts (derzeit: 1.300 EUR), entsprechend der Rechtsprechung des Senats (Rn 41).[8] Soweit von der Rechtsbeschwerde eine Quotierung allein aufgrund des Verhältnisses der Nettoeinkünfte gefordert wurde,[9] wird dies vom Bundesgerichtshof zu Recht abgelehnt, da es den einkommensschwächeren Ehegatten benachteiligt (Rn 42); Gleiches gilt auch, soweit die Rechtsbeschwerde in Anlehnung an Spangenberg[10] statt des angemessenen Selbstbehalts den Abzug des notwendigen Selbstbehalts (aktuell 1.080 EUR) vorgeschlagen hat (Rn 43).

Interessant sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs im Rahmen des Wechselmodells (Rn 44):

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Unterhaltsanspruch auch beim Wechselmodell nicht seinen Charakter als Unterhaltsanspruch verliert, wenngleich beide Eltern für den Unterhalt haften. Der Anspruch besteht in Höhe der hälftigen Differenz der von den Eltern nicht gedeckten Anteile. Er richtet sich auf die durch die Leistungen des besser verdienenden Elternteils noch nicht gedeckte Unterhaltsspitze und ist auf Geld gerichtet (Rn 45).

Diese Lösung orientiert sich an den Überlegungen im Aufsatz von Seiler zum Wechselmodell,[11] wo es heißt, dass es pragmatisch sein dürfte, dass eine Verrechnung der Unterhaltsbeträge in der oben aufgeführten Weise zwischen den Eltern erfolge.

Zwar war der Bundesgerichtshof nicht in der Lage, zum eigentlichen Problem an dieser Stelle Stellung zu nehmen, da der Mutter in einem anderen Verfahren die Entscheidungskompetenz zur Geltendmachung des Kindesunterhalts übertragen worden war, so dass sie aufgrund der Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Kinder in diesem Verfahren gesetzlich vertritt (Rn 2 a.E.). Dennoch wäre es aus meiner Si...

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