Die getrennt lebende Antragstellerin hatte ihren Ehemann, den Antragsgegner, im Rahmen eines Stufenverfahrens erstinstanzlich auf Auskunft und einen noch zu beziffernden monatlichen Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. In der Antragsschrift ging die Antragstellerin nach vorläufiger Bewertung von einem monatlichen Unterhaltsanspruch i.H.v. 400,00 EUR aus. Nach Anberaumung einer Güteverhandlung und eines Haupttermins sind beide Stufenanträge noch vor dem Termin zurückgenommen worden.

Mit Beschluss hat das FamG ohne nähere Begründung den Verfahrenswert auf 1.200,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es dem Verfahrenswert ausschließlich den Auskunftsanspruch zugrunde gelegt, den es mit 1/4 des von der Antragstellerin erwarteten Unterhaltsanspruchs (400,00 EUR x 12 = 4.800,00 EUR) veranschlagt hat.

Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eingelegte Beschwerde, die auf eine Erhöhung des Verfahrenswertes auf 5.000,00 EUR abzielt. Auch ein unbezifferter (Stufen)Leistungsanspruch habe in den Verfahrenswert einzufließen, wobei er im Wege der Schätzung zu bestimmen sei. Mangels tragfähiger Anhaltspunkte sei vorliegend vom Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamFG auszugehen.

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