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Schwierigkeiten wirft die genannte Methode auf, wenn die beteiligten Rechte eine unterschiedliche Form der Beteiligung gewähren, die nicht miteinander verrechenbar sind, beispielsweise statt des vollen Eigentums Unterhaltsrenten, Vorerben-, Nießbrauchs- oder Nutzungsrechte. Die Umrechnung der güterrechtlichen Ausgleichsansprüche in Noterbquoten ist bisweilen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Auch kann dort, wo die anwendbaren Rechtsordnungen überhaupt keine Beteiligung vorsehen, mit einer Erhöhung oder Kürzung nicht gearbeitet werden, sondern es müssten unter erheblichem Eingriff in das ausländische Recht diesem unbekannte Rechtsinstitute implantiert werden. Hier kann praktisch nur ein Eingriff auf kollisionsrechtlicher Ebene helfen, indem man den gesamten Komplex entweder dem Güterstatut oder dem Erbstatut zuweist. Überwiegend wird von den Befürwortern dieser Lösung die Geltung des Güterstatuts auch für die erbrechtliche Beteiligung des Ehegatten am Nachlass favorisiert.[231] Bei der Koordination von Erb- und Unterhaltsstatut werden Unterhaltsansprüche gegen den Nachlass dem Erbstatut zugeordnet.[232]

So erhielte der überlebende Ehegatte im Beispiel 1 family provision nach den Grundsätzen des englischen Rechts, obwohl finnisches Recht Erbstatut ist. Im Beispiel 2 wäre neben der Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Gesamtgut ein Pflichtteil entsprechend dem schottischen Recht ausgeschlossen.

[231] Soergel/Schurig, Art. 15 EGBGB Rn 39; Looschelders, Die Anpassung im Internationalen Privatrecht, 1995, S. 308 – nur für Mangelfälle, dagegen für materiellrechtliche Lösung bei Überversorgung des Ehegatten, S. 325. Für den allgemeinen Vorrang der kollisionsrechtlichen vor der materiellrechtlichen Lösung Kropholler, Internationales Privatrecht, § 34 IV 2 a, S. 239; Lüderitz, Internationales Privatrecht, Rn 198. In gleicher Weise war im Rahmen der 1986 abgeschlossenen IPR-Reform vom Max-Planck-Institut für Internationales Privatrecht ein Gesetzesentwurf vorgelegt worden, der für das Ehegattenerbrecht insgesamt die Geltung des Güterstatuts vorsah. In Spanien ist dies Gesetz geworden (siehe Länderübersicht Spanien, § 19 Rdn 458). Die materiellrechtliche Lösung bevorzugen dagegen: Staudinger/Mankowski, Art. 15 EGBGB Rn 382; Schotten/Schmellenkamp, Internationales Privatrecht, Rn 50; MüKo-BGB/Sonnenberger, 5. Aufl. 2010, Einl. IPR Rn 615.
[232] Richtigerweise wäre dies schon auf der Ebene der Qualifikation vorzunehmen, so dass ein Angleichungsproblem erst gar nicht entsteht (siehe Rdn 207).

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