Rz. 289
Wird mit dem Antrag
▪ | auf Rechnungslegung oder |
▪ | auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder |
▪ | auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung |
der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, § 38 FamGKG.
Bei dieser Regelung ergibt sich – bis auf redaktionelle Anpassungen – keine Änderung zum bisherigen Recht vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG (Stufenklage = Stufenantrag).
Rz. 290
Der Stufenantrag hat damit (mindestens) 2 Werte (Auskunfts- und Leistungsantrag). Jeder Gegenstand ist gesondert zu bewerten; es gilt nach § 38 FamGKG der höhere Wert.
Beispiel: Bewertung Stufenantrag
RA R. reicht einen Stufenantrag (Antrag auf Auskunftserteilung, Belegvorlage und noch zu beziffernde Leistung) ein. Im Stufenantrag weist er darauf hin, dass seine Mandantin sich einen Unterhaltsanspruch von monatlich 1.400,00 EUR erhofft. Nach Vorlage der Auskunft und Belege wird der Unterhaltsanspruch auf 1.440,00 EUR monatlich beziffert. Das Gericht beschließt, dass ein monatlich zu zahlender Unterhalt in Höhe von 1.100,00 EUR zu zahlen ist.
Wert des Auskunftsantrags:
12 × 1.400,00 EUR = 16.800,00 EUR
(§§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG, 38 FamGKG, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG)
Wert des Leistungsantrags:
12 × 1.440,00 EUR = 17.280,00 EUR
(§§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG, 38 FamGKG, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG)
Es gilt der höhere Wert, § 38 FamGKG. Der zugesprochene Betrag spielt keine Rolle (siehe § 2 Rdn 199).
Zum Stufenantrag siehe ausführlich in diesem Kapitel unter Rdn 147 ff.
Wird für verschiedene Unterhaltsberechtigte Auskunft verlangt, ist jedes Auskunftsverlangen gesondert zu bewerten; die Werte sind sodann zu addieren.[264]
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