Der BGH hat sich in der letzten Zeit mehrfach mit Unterhaltsvereinbarungen beschäftigt, die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurden, also aus der Zeit vor Einführung des § 1578b BGB stammen. Den Sachverhalten, die diesen Entscheidungen zugrunde liegen, ist gemeinsam, dass die beteiligten Eheleute Regelungen zum nachehelichen Unterhalt getroffen, dabei aber Fragen der Begrenzung des Unterhalts (Befristung oder Herabsetzung) nicht aufgegriffen hatten. Dazu hatten sie auch keine Veranlassung. Denn bis zum Jahr 1986 kannte das deutsche Unterhaltsrecht keinerlei Begrenzungsvorschrift, von § 1579 BGB abgesehen. Erst durch das UÄndG 1986 wurde erstmals mit den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. eine Begrenzungsmöglichkeit geschaffen bis zur Neuregelung zum 1.1.2008 durch die Einführung von § 1578b BGB. Die Frage, die der BGH in diesen Fällen zu entscheiden hatte, war, ob die beteiligten Eheleute bindend, d.h. abschließend eine mögliche Begrenzung ausgeschlossen hatten oder sich eine Vereinbarung über die Begrenzung des Unterhalts für die Zukunft offen halten wollten.[16]

Die Rechtsprechung des BGH hierzu lässt sich kurz wie folgt zusammenfassen: Bei einer erstmaligen und scheidungsnahen Festlegung des nachehelichen Unterhalts gehen die beteiligten Ehegatten typischerweise davon aus, sich die Entscheidung über eine spätere Befristung des Unterhalts vorzubehalten. Im Kulturmanagerinfall[17] hatten die Parteien im Jahr 2004 einen Prozessvergleich über einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.500 EUR monatlich geschlossen, ohne eine Begrenzungsregelung in den Vergleich aufzunehmen. Die Parteien legten das beiderseitige Nettoeinkommen fest und vereinbarten eine Abänderung für den Fall, dass sich ihre Einkommen um mehr als 10 % nach oben oder unten bewegen sollten. Die Ehefrau hatte vorgetragen, die Parteien hätten eine abschließende Regelung getroffen, eine Befristung des Unterhalts sei nicht möglich. Dem ist der BGH zu Recht nicht gefolgt. Die Vereinbarung war im Zuge des Scheidungsverfahrens getroffen worden, sodass davon auszugehen ist, dass sich die Parteien die Befristung des Unterhalts vorbehalten wollten. Die Grundelemente des Unterhaltsanspruchs wie Bedürftigkeit, Bedarf und Leistungsfähigkeit konnten die Parteien sicher beurteilen, die Befristung aber stützt sich auf künftige Umstände, welche die Parteien nicht voraussehen können und über welche sie daher im Vergleich auch keine Regelung treffen wollen, weil sie sich die Entscheidung darüber für die Zukunft vorbehalten wollen.

Es ist ganz interessant zu verfolgen, wie sich eine wandelnde Gesetzeslage gegen eindeutige Gestaltungsentscheidung Geltung verschafft. Schwab[18] spricht zu Recht von einer "bemerkenswerten Hinfälligkeit von Vereinbarungen bei sich wandelnder Rechtslage". Im Fall der Kulturmanagerin hatten sich die Parteien im Jahr 2004 eindeutig festgelegt im Sinne eines unbefristeten Unterhalts. Sie hatten vor dem Familiengericht über die Befristung gestritten – eine Begrenzung aber fand keinen Eingang in den Vergleich. Mit Schwab könnte man die Rechtslage auch ganz anders sehen: Wenn ein Aufstockungsunterhalt unbefristet vereinbart wird, obwohl er nach der damaligen Rechtslage auch befristet vereinbart werden könnte, kann in einer solchen gestalterischen Entscheidung auch eine Vereinbarung über die Dauer liegen. Die Unterhaltspflicht besteht eben so lange, wie die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs gegeben sind. So aber nicht der BGH, der, ein weiterer interessanter Punkt, hier gar nicht die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB bemüht, sondern bei § 239 Abs. 2 FamFG ansetzt. Dort heißt es, dass sich die weiteren Voraussetzungen nach materiellem Recht richten. Für den XII. Senat Legitimation genug, über den Weg der Auslegung[19] die Frage nach der Bindungswirkung des Vergleichs zu entscheiden. In der Befristungsfrage gibt es überhaupt keine Bindung an den Vergleich, weil sie expressis verbis nicht Gegenstand des Vergleichs geworden ist.

Zu Recht stellt Schwab die Frage, ob es denn überhaupt keine Möglichkeit gibt, eine Vereinbarung gegenüber späteren Reformen wirklich bestandsfest zu treffen. In unserem Kontext stellt sich also die Frage: Kann der Vergleich so gestaltet werden, dass er künftigen Rechts- und Gesetzesänderungen gegenüber völlig immun ist? In der Entscheidung vom 11.2.2015[20] hatten die Eheleute die folgende Vereinbarung getroffen:

Zitat

"Die Eheleute sind im Übrigen berechtigt, ihre gegenwärtigen Einkünfte beliebig zu erhöhen, ohne dass sich hieraus ein Abänderungsgrund ergibt. Die in dieser Vereinbarung genannten Abänderungsgründe sind abschließend. Im Übrigen verzichten die Eheleute auf das Recht zur Abänderung der Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen."

Man sollte meinen, dass die von den Parteien gewählte Formulierung an Klarheit nichts zu wünschen übrig lässt: Die aufgeführten Abänderungsgründe sind ja abschließend, im Übrigen sollte der Vergleich unabänderbar sein. Der BGH hat aber auch hier di...

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