Rz. 126

Das Erbstatut nach der EUErbVO umfasst sämtliche Fragen der Erbfolge. Das betrifft sowohl die Fragen der Erbberufung als auch des Erbgangs. Art. 23 EUErbVO enthält insoweit eine ausführliche Aufzählung der erfassten Fragen. Im Wesentlichen ausgenommen sind hierbei die Fragen, die dem Errichtungsstatut unterstellt werden (Art. 26 EUErbVO), und die Fragen der formellen Wirksamkeit von Testamenten (Art. 27 EUErbVO).

 

Rz. 127

Art. 1 Abs. 1 EUErbVO enthält einen Katalog von Fragen, die vom Anwendungsbereich der EUErbVO ausgenommen sind. Hierbei handelt es sich aber zumeist um Fragen, die nicht erbrechtlicher Art sind (z.B. Unterhaltsrecht, Gesellschaftsrecht), so dass dieser Aufzählung im Wesentlichen nur eine deklaratorische erläuternde Funktion zukommt. Ausgenommen ist insoweit allein die "Formwirksamkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen" (Art. 1 Abs. 2 lit. f EUErbVO), bei der es sich eindeutig um eine Frage des Erbrechts handelt, die aber offenbar aus politischen Hintergründen vom Anwendungsbereich ausgenommen wurde.

 

Rz. 128

Das Pflichtteilsrecht wird als Gegenstand des Erbstatuts ausdrücklich in Art. 23 Abs. 2 lit. h EUErbVO mit "der verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit sowie etwaige Ansprühe von Personen, die dem Erblasser nahe stehen, gegen den Nachlass oder gegen die Erben" umschrieben. Mit dieser umständlichen Umschreibung soll deutlich gemacht werden, dass ungeachtet der rechtlichen Ausgestaltung alle Formen von zwingenden Beteiligungen naher Angehöriger am Nachlass vom Erbstatut umfasst werden sollen. Ausweislich Art. 1 Abs. 2 lit. e EUErbVO gilt das auch für "Unterhaltsansprüche", die mit dem Tode entstehen. Auch dieser Klausel kommt eine rein deklaratorische Bedeutung zu, denn unterhaltsrechtlich sind nur solche Ansprüche zu qualifizieren, die unter Lebenden entstehen (siehe Rdn 207). Dennoch ist diese Klarstellung aber ohne Zweifel hilfreich.

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