Rz. 329

Neben einer Aussöhnungsgebühr kann eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr entstehen.

Muster 41: Musterrechnung 4.41: Außergerichtliche Vertretung in Scheidungssache – Aussöhnung

 

Musterrechnung 4.41: Außergerichtliche Vertretung in Scheidungssache – Aussöhnung

Mandantin M sucht Rechtsanwalt R auf. Sie hat ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters ihres Ehemannes dabei, der sich scheiden lassen und die Durchführung der Trennung regeln möchte. Mandantin M bittet Rechtsanwalt R, sie außergerichtlich zu vertreten. Sie möchte unbedingt an der Ehe festhalten. In der Folgezeit versöhnen sich die Beteiligten. Die Tätigkeit von Rechtsanwalt R ist damit beendet. Der Gegenstandswert ist mit 9.455,22 EUR anzunehmen.

Gegenstandswert: 9.455,22 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG

 

1,3 Geschäftsgebühr

Nr. 2300 VV RVG
725,40 EUR

1,5 Aussöhnungsgebühr

Nr. 1001 VV RVG
837,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.582,40 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 300,66 EUR
Summe 1.883,06 EUR
 

Rz. 330

Muster 42: Musterrechnung 4.42: Verfahrensauftrag in Scheidungssache – vorzeitige Beendigung – Aussöhnung

 

Musterrechnung 4.42: Verfahrensauftrag in Scheidungssache – vorzeitige Beendigung – Aussöhnung

Mandantin M sucht Rechtsanwalt R auf. Sie hat ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters ihres Ehemannes dabei, der sich scheiden lassen möchte. Mandantin M beauftragt Rechtsanwalt R, sie im anstehenden Scheidungsverfahren (das noch nicht rechtshängig ist) zu vertreten. Es kommt zu einer Besprechung der Beteiligten in der Kanzlei von Rechtsanwalt R mit dem gegnerischen anwaltlichen Vertreter. In der Folgezeit versöhnen sich die Beteiligten. Die Tätigkeit von Rechtsanwalt R ist damit beendet. Gegenstand des Verfahrensauftrags waren die Scheidung und der Versorgungsausgleich. Der Gegenstandswert ist insgesamt mit 10.000,00 EUR anzunehmen.

Gegenstandswert: 10.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 43 Abs. 1 S. 1, 50 FamGKG

 

0,8 Verfahrensgebühr

Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG
446,40 EUR

1,2 Termingebühr

Nr. 3104 VV RVG, Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG
669,60 EUR

1,5 Aussöhnungsgebühr

Nr. 1001 VV RVG
837,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.973,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 374,87 EUR
Summe 2.347,87 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 211 und 390; zum Anfall einer Terminsgebühr siehe Rdn 403 und 462 ff.

 

Rz. 331

Muster 43: Musterrechnung 4.43: Scheidungsantrag eingereicht – Aussöhnung im Scheidungstermin

 

Musterrechnung 4.43: Scheidungsantrag eingereicht – Aussöhnung im Scheidungstermin

Rechtsanwalt F hat für seine Mandantin Scheidungsantrag eingereicht. Ebenfalls rechtshängig sind der Versorgungsausgleich sowie Unterhaltsansprüche der Ehefrau. Das Gericht bestimmt Termin zur Scheidung und Verhandlung über den Unterhalt, nachdem die Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherungsträger vorliegen. Auf dem Gerichtsflur begegnet die Antragstellerin dem Antragsgegner und ist völlig entzückt, als sie entdeckt, dass er 20 kg abgenommen hat. Sie verliebt sich auf der Stelle wieder in ihn. RA F wirkt auf eine mögliche Aussöhnung hin und bestärkt seine Mandantin in ihrem Aussöhnungswunsch. Das Gericht wird – bevor es zur Antragstellung kommt – über die plötzliche Aussöhnung informiert und um Ruhen des Verfahrens gebeten. Auch der Richter freut sich über den Verlauf und ordnet das Ruhen des Verfahrens an. In der Folge bleiben die Beteiligten fest zusammen. Der Scheidungsantrag wird zurückgenommen.

Das Gericht setzt die Gegenstandswerte fest:

 
Ehescheidung 20.000,00 EUR
Versorgungsausgleich 2.000,00 EUR
Unterhaltsanspruch 6.000,00 EUR
  28.000,00 EUR

Gegenstandswert: 28.000,00 EUR, §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 43 Abs. 1 S. 1, 50, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr aus 28.000,00 EUR

Nr. 3100 VV RVG
1.121,90 EUR

1,2 Terminsgebühr aus 28.000,00 EUR

Nr. 3104 VV RVG
1.035,60 EUR

1,0 Aussöhnungsgebühr aus 20.000,00 EUR

Nr. 1001 i.V.m. Nr. 1003 VV RVG
742,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 2.919,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 554,71 EUR
Summe 3.474,21 EUR

Zu den Gegenstandswerten siehe § 2 Rdn 211, 390 und 296; zur Terminsgebühr siehe Rdn 403.

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